Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 117

Inkrafttretensdatum

09.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 117.

  1. Absatz einsAls Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen:
    1. Litera a
      der Gemeinderat, das ist ein von den Wahlberechtigten der Gemeinde zu wählender allgemeiner Vertretungskörper;
    2. Litera b
      der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat;
    3. Litera c
      der Bürgermeister.
  2. Absatz 2Die Wahlen in den Gemeinderat finden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes aller Staatsbürger statt, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag. Es kann jedoch bestimmt werden, daß das aktive und passive Wahlrecht in den Gemeinderat Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten dann nicht zukommt, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist. Die Bestimmungen über die Wahlpflicht bei den Wahlen zum Landtag (Art. 95 Abs. 1 letzter Satz) finden für die Wahlen in den Gemeinderat sinngemäß Anwendung. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig. Für den Fall, daß keine Wahlvorschläge eingebracht werden, kann in der Wahlordnung bestimmt werden, daß Personen als gewählt gelten, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.
  3. Absatz 3Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich; es können jedoch für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen werden.
  4. Absatz 4Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, es können jedoch Ausnahmen vorgesehen werden. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Gemeinderechnungsabschluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
  5. Absatz 5Im Gemeinderat vertretene Wahlparteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand.
  6. Absatz 6Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat gewählt. In der Landesverfassung kann vorgesehen werden, daß die Staatsbürger, die zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind, den Bürgermeister wählen.
  7. Absatz 7Die Geschäfte der Gemeinden werden durch das Gemeindeamt (Stadtamt), jene der Städte mit eigenem Statut durch den Magistrat besorgt. Zum Leiter des inneren Dienstes des Magistrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Magistratsdirektor zu bestellen.
  8. Absatz 8In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann der Landesgesetzgeber die unmittelbare Teilnahme und Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten vorsehen.

Anmerkung

ÜR: § 5 BVG, BGBl. Nr. 205/1962.

Schlagworte

Gemeindeorgan, Wahlberechtigter, Stadt mit eigenem Statut,
aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Statutarstadt,
Gemeinderatswahlordnung, Landtagswahlordnung, Gemeinderatswahl,
Wählbarkeit, Wahlberechtigung, Homogenitätsprinzip,
Gemeindeparlament, Gemeinderatsbeschluß, Präsenzquorum, Budget,
Gemeindebudget, Gemeinderatsmitglied, Rechnungsabschluß, innerer
Dienst, Beamter, Gemeindebeamter, Konzentrationsregierung, direkte
Demokratie, Geschäftsbesorgung, Volksabstimmung, Referendum,
Volksbefragung, ordentlicher Wohnsitz

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2010

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12014991

Alte Dokumentnummer

N1199438715J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A117/NOR12014991

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