Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Nach dem ersten Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Dies bezieht sich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers und soll gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden vergleiche VwGH 18.4.2002, 2001/01/0120, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L01

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/01/0029 E 20. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in die Beurteilung des Vorliegens der Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG einzufließen haben, lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche zuletzt das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2016, Ro 2016/01/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L02

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/01/0115 E 16. Juli 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 dürfen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2008/01/0778).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L03

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L03

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/01/0002 E 21. November 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG setzt eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraus. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an die gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0026, mwN). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L04

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L04

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §19
FPG 2005 §120 Abs2 Z2
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0492 E 21. September 2000 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Das Feststehen der Identität eines Fremden ist keine besondere

gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Fragen der

Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den

diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er

derjenige sei, für den er sich ausgebe - zu dem Ergebnis führen,

seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L05

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L05

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Dass die Identität des Asylwerbers für die Gewährung von Asyl eine Rolle spielt, wird schon daran deutlich, dass das AsylG 2005 (Paragraph 3,) wie bereits das AsylG 1997 (Paragraph 7,) darauf abstellt, ob glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Der Herkunftsstaat des Fremden ist danach wesentlicher Teil seiner Identität, welche maßgebend für die Frage der Asylgewährung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L06

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L06

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §19
AsylG 2005 §3
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Rechtssatz

Die Identität des Fremden ist für die Frage der Asylgewährung maßgeblich, weil die diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen, dass er derjenige ist, für den er sich ausgibt - maßgeblich und unverzichtbar für die Beurteilung des sonstigen Vorbringens und die darauf beruhende Asylgewährung sind vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.9.2007, 2007/19/0086, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L07

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L07

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §42

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 42, BFA-VG orientiert sich nach den Materialien "an der Neukonzeption der ersten Phase des Asylverfahrens und am tatsächlichen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder" und stellt somit den Regelfall dar vergleiche VwGH 17.10.2017, Ra 2016/01/0274, mit Verweis auf die Materialien in Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. GP, 9).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L08

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L08

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §19 Abs1
BFA-VG 2014 §24 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §24 Abs1 Z9
BFA-VG 2014 §42 Abs1
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Der Regelungszusammenhang zwischen Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 9 BFA-VG zeigt deutlich, dass die Feststellung der Identität des Asylwerbers bereits zu Beginn des Asylverfahrens wesentlicher Teil dieses Verfahrens ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L09

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L09

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Bedeutung der Bekanntgabe der wahren Identität durch den Fremden im Asylverfahren wird durch den Gesetzgeber dadurch hervorgehoben, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L10

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L10

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10
StbG 1985 §23

Rechtssatz

Unrichtigen Namensangaben kommt im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren wesentliche Bedeutung zu, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten. Von daher kann jedenfalls nicht gesagt werden, es sei belanglos, auf welchen Namen ein Verleihungsbescheid ausgestellt wird vergleiche VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L12

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L11

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10
StbG 1985 §19 Abs2

Rechtssatz

Die Staatsbürgerschaftsbehörde ist auch bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen vergleiche VwGH 20.9.2011, 2008/01/0777).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L13

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L12

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10
StbG 1985 §19 Abs2
StbG 1985 §4

Rechtssatz

Der Antragssteller ist verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde seine persönlichen Umstände im Verleihungsverfahren vollständig darzulegen vergleiche VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156, mwN). Die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, StbG umfasst auch, dass die diesbezüglichen Angaben wahrheitsmäßig erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L14

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L13

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Das Verschweigen von früher verwendeten Alias-Identitäten eines Verleihungswerbers kann im Hinblick auf die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorzunehmende Beurteilung seines Gesamtverhaltens grundsätzlich von Bedeutung sein vergleiche VwGH 19.10.2011, 2008/01/0778).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L15

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L14

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Mit der vorsätzlichen Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren wird ein Verhalten gesetzt, in dem eine negative Einstellung gegenüber den - im vorliegenden Zusammenhang - zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche zur negativen Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen als Maßstab des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L16

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L15

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

16

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Rechtssatz

Die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren stellt ohne Zweifel ein Verhalten dar, welches das Einbürgerungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG verwirklicht, zumal fallbezogen noch erschwerend hinzukommt, dass der Verleihungswerber unter dieser falschen Identität jahrelang in Österreich gelebt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L17

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L16

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

17

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/01/0331 E 29. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um ein die in Paragraph 10

Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 genannten öffentlichen Interessen besonders

gefährdendes Fehlverhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L18

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L17

Rechtssatz für Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

18

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/01/0172 E 24. April 2014 RS 4

Stammrechtssatz

Von einem Berufskraftfahrer ist zu verlangen, dass er bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag legt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. März 2012, Z1. 2010/01/0013, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L19

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2017010417_20180430L18

Entscheidungstext Ra 2017/01/0417

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §18
AsylG 2005 §19
AsylG 2005 §19 Abs1
AsylG 2005 §3
BFA-VG 2014 §18 Abs1 Z3
BFA-VG 2014 §24 Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §24 Abs1 Z9
BFA-VG 2014 §42
BFA-VG 2014 §42 Abs1
FPG 2005 §120 Abs2 Z2
StbG 1985 §10
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
StbG 1985 §19 Abs2
StbG 1985 §23
StbG 1985 §4
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 28. September 2017, Zl. VGW-152/022/4650/2017-31, betreffend Staatsbürgerschaft (Mitbeteiligter: E F K in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

Vorgeschichte

1
Mit Antrag vom 18. November 2003 begehrte der Mitbeteiligte unter der Identität N B, geboren am in A A (Sudan), die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
2
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 9. Juni 2010 abgewiesen.
3
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2012, 2010/01/0049, wurde die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde abgewiesen, weil der Mitbeteiligte weder die Aufenthaltsfrist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) noch jene nach Paragraph 11 a, Absatz 4, StbG erfüllt habe (gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen).
4
Mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Juni 2016 wurde das Ansuchen des Mitbeteiligten „E F K, geboren am in B/Bundesrepublik Nigeria, alias N B, geboren am in A A/Republik Sudan“ um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen.
5
Begründend führte die Wiener Landesregierung im Wesentlichen aus, neben den festgestellten Rechtsverletzungen (Verwaltungsstrafverfahren nach der StVO und der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung) seien auch positive Umstände wie die langjährige Aufenthaltsdauer des Mitbeteiligten zu berücksichtigen. Doch überwiegten die negativen Umstände, welche sich primär aus dem Umstand ergäben, dass der Mitbeteiligte wissentlich über 12 Jahre hinweg falsche Angaben hinsichtlich seiner Person gemacht sowie dem Amt eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt habe. Weiters könne die Anzahl der Verwaltungsvormerkungen nicht außer Acht gelassen werden, insbesondere da sich der Mitbeteiligte aus beruflichen Gründen im Straßenverkehr bewege. Somit liege ein Einbürgerungshindernis gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vor.
6
Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).

Angefochtenes Erkenntnis

7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und dem Mitbeteiligten unter der Identität E F K, geboren am in B, Nigeria, gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass dieser innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (der Bundesrepublik Nigeria) nachweise (römisch eins.).
8
Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.).
9
Begründend stellte das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt fest:
10
Der Mitbeteiligte heiße E F K und sei am in B (Bundesrepublik Nigeria) geboren. Er sei Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria. Zum Zeitpunkt seiner Antragstellung (am 18. November 2013) sei der Mitbeteiligte unverheiratet gewesen und habe keine Kinder gehabt. Am 27. Februar 2015 habe der Mitbeteiligte seine nunmehrige Ehefrau geheiratet. Am 14. Dezember 2015 sei das eheliche Kind geboren worden.
11
Im Jahr 1997 sei der Mitbeteiligte unter dem Namen N B nach Österreich eingereist und habe sich als sudanesischer Staatsangehöriger ausgegeben. Seitdem lebe der Mitbeteiligte durchgehend in Österreich.
12
Erst im Jahr 2016 habe der Mitbeteiligte erstmals gegenüber der belangten Behörde seine wahre Identität bekanntgegeben.
13
Am 7. Dezember 2005 sei dem Mitbeteiligten ein bis 6. Dezember 2015 gültiger Niederlassungsnachweis ausgestellt worden. Am 23. Oktober 2015 sei dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU erteilt worden.
14
Gegen den Mitbeteiligten liege keine ungetilgte rechtskräftige Verurteilung wegen einer Vorsatztat vor. Ebenso wenig sei der Mitbeteiligte wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch sei gegen ihn kein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig.
15
Seit 2011 habe der Mitbeteiligte drei näher bezeichnete Verwaltungsübertretungen begangen.
16
Der Mitbeteiligte habe im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt, um seine falsche Identität zu bescheinigen. Das in der Folge eingeleitete Strafverfahren wegen Urkundenfälschung sei nach Zahlung eines Geldbetrages gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO diversionell erledigt worden.
17
Am 29. September 2000 sei der Mitbeteiligte vom Landesgericht für Strafsachen Wien schuldig gesprochen worden, von Mitte 1996 bis Herbst 1998 wiederholt Haschisch für den eigenen Konsum erworben und besessen und in der Zeit von April 1999 bis 27. Juli 1999 drei Gramm Heroin und Kokain an unbekannte Abnehmer verkauft zu haben. Wegen dieser Taten sei der Mitbeteiligte zu zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
18
Seit seiner Entlassung aus der Haft sei der Mitbeteiligte durchgehend beschäftigt gewesen. Nach dem Abschluss einer Schlosserlehre sei er für einen Autohersteller und später bis heute als Taxilenker beschäftigt.
19
In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, die belangte Behörde habe den Antrag des Mitbeteiligten mit der Begründung abgewiesen, dass er die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht erfülle. Das bisherige Verhalten des Mitbeteiligten, insbesondere die Vorlage einer gefälschten Geburtsurkunde im Zuge des Verfahrens zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie die begangenen Verwaltungsübertretungen, würde keine Gewähr dafür bieten, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.
20
Das Verwaltungsgericht teile diese rechtliche Beurteilung nicht.
21
Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits klargestellt, dass die Verwendung einer falschen Identität im Zuge eines Staatsbürgerschaftsverfahrens bei der Beurteilung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zwar grundsätzlich von Bedeutung sein könne, dass aber nicht jede Verwendung einer falschen Identität zu einer negativen Beurteilung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG führe (Verweis auf VwGH 19.10.2011, 2008/01/0778). Der Verwaltungsgerichtshof habe weiters festgestellt, dass selbst eine strafrechtliche Verurteilung wegen des Fälschens einer besonders geschützten Urkunde nicht den Schluss zulasse, dass der Betreffende keine bejahende Einstellung gegenüber der Republik Österreich habe (Verweis auf VwGH 12.3.2002, 2001/01/0430). In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof betont, dass aus der Fälschung einer besonders geschützten Urkunde alleine nicht abgeleitet werden könne, dass der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Diese Rechtsansicht habe der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 25. März 2003, 2001/01/0515, zum Ausdruck gebracht, indem er dargelegt habe, dass die Verwendung einer besonders geschützten Urkunde zwar eine Handlung darstelle, die im Zuge einer Beurteilung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG zu berücksichtigen sei, dass aber diese Handlung nicht zwingend dazu führe, dass diese Beurteilung negativ auszufallen habe.
22
Das Verwaltungsgericht sehe es als erwiesen an, dass der Mitbeteiligte im Zuge des Verfahrens zur Verleihung der Staatsbürgerschaft eine gefälschte Geburtsurkunde vorgelegt habe. Der Mitbeteiligte habe dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch bestätigt.
23
Das Verwaltungsgericht könne aber nicht erkennen, dass der Mitbeteiligte durch diese Handlung einen Vorteil für sein Verfahren hätte erzielen können. Vielmehr wäre die Angabe seiner wahren Identität unter Vorlage einer richtigen Urkunde zu seinem Vorteil gewesen, wie das nunmehr abgeschlossene Ermittlungsverfahren ergeben habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Mitbeteiligte unter seiner richtigen Identität Handlungen gesetzt hätte, die ein Hindernis für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellen würden.
24
Dem Verwaltungsgericht scheine es naheliegend, dass es für den Mitbeteiligten, der seit etwa 20 Jahren in Österreich mit einer falschen Identität gelebt habe und sich mit dieser Identität ein neues Leben aufgebaut habe, schwieriger gewesen sei, diese Identität aufzugeben, als eine gefälschte Urkunde vorzulegen.
25
Schließlich habe es der Mitbeteiligte unter seiner falschen Identität geschafft, sich rechtmäßig in Österreich niederzulassen und sowohl dauerhaft als auch durchgehend beschäftigt zu sein. Es sei auffallend, dass der Mitbeteiligte auch gegenüber der belangten Behörde den Schritt zur Offenbarung seiner wahren Identität (mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2016) gemacht habe, nachdem er wenige Monate davor seine nunmehrige Ehefrau geheiratet habe und seine Tochter geboren worden sei. Dass der Mitbeteiligte bereit gewesen sei, nach der Gründung einer Familie, den Fehler der Verwendung einer gefälschten Urkunde einzugestehen und seine wahre Identität preiszugeben, spreche bei einer Zukunftsprognose für den Mitbeteiligten.
26
Dass der Mitbeteiligte wegen relativ geringfügiger Drogendelikte im Jahr 2000 zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, habe für das Verwaltungsgericht nur noch sehr geringe Bedeutung. Der weitere Werdegang des Mitbeteiligten zeige, dass er sich stets darum bemüht habe, seinen Lebensunterhalt selbständig und rechtmäßig zu besorgen. Es sei durchaus außergewöhnlich, dass es der Mitbeteiligte geschafft habe, unmittelbar nach seiner Haftentlassung sein Leben in geregelte Bahnen zu lenken.
27
Die von der belangten Behörde genannten Verwaltungsübertretungen seien ebenfalls differenzierter zu betrachten.
28
Das Verwaltungsgericht komme daher zur Ansicht, dass das bisherige Verhalten des Mitbeteiligten Gewähr dafür biete, dass er weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.
29
Dafür spreche vor allem der außergewöhnliche Werdegang des Mitbeteiligten nach seiner Entlassung aus der Haft und seine vorbildliche Integration, wovon nicht nur seine Sprachkenntnisse, sondern auch sein berufliches Fortkommen zeugten.
30
Dass der Mitbeteiligte jahrelang unter einer falschen Identität in Österreich gelebt habe, sei für das Verwaltungsgericht für sich genommen ohne besondere Bedeutung. Dass der Mitbeteiligte zum Schutz dieser Identität bereit gewesen sei, eine gefälschte Urkunde im Verwaltungsverfahren zu verwenden, werfe zwar einen Schatten auf sein Gesamtverhalten, wiege aber die positiven Aspekte seines bisherigen Verhaltens nicht auf. Auch die vom Mitbeteiligten in den letzten Jahren begangenen Verwaltungsübertretungen seien weder so zahlreich noch so schwerwiegend, dass eine negative Gefährdungsprognose im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG angezeigt sei.
31
Nach Prüfung der übrigen Verleihungsvoraussetzungen kam das Verwaltungsgericht sodann zum Ergebnis, dass dem Mitbeteiligten die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zuzusichern sei.
32
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die vom Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
33
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

34
Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei im angefochtenen Erkenntnis in unvertretbarer Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewichen.
35
So habe das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des Gebrauches einer falschen Identität sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden die Art und Schwere dieser Verstöße nicht berücksichtigt. Der Mitbeteiligte habe sowohl im Asylverfahren als auch im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und im Staatsbürgerschaftsverfahren durchgehend eine falsche Identität gebraucht. Auch noch unter Vorhaltung seiner widersprüchlichen Identitäten und des Gutachtens der forensisch-anthropologisch-röntgenologischen Untersuchung habe es der Mitbeteiligte unterlassen, zur Aufklärung seiner wahren Identität beizutragen. Stattdessen habe er eine gefälschte Geburtsurkunde aus dem Sudan vorgelegt. Durch diese Verstöße komme die negative Einstellung in deutlicher Weise zum Ausdruck und handle es sich bei den Rechtsbrüchen um solche, die den Schluss rechtfertigten, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften missachten.
36
Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Taxifahrer auf Grund der gewerbsmäßigen Beförderungen ein erhöhtes Maß an Verantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr treffe.
37
Auch die gerichtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz aus dem Jahr 2000 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes sehr wohl von großer Gewichtung. Dabei handle es sich um Drogendelikte, welche der Mitbeteiligte in der Zeit seines Asylantrages begangen habe. Bei Suchtgiftkriminalität handle es sich um ein die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten (Verweis auf VwGH 24.6.2010, 2008/01/0230).
38
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Grundsätzlich zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG

39
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
40
Nach dem ersten Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Dies bezieht sich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers und soll gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden vergleiche , VwGH 18.4.2002, 2001/01/0120, mwN).
41
Zum zweiten Fall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck.
42
Aus dem Umstand, dass vor allem vom Verleihungswerber begangene Straftaten in diese Beurteilung einzufließen haben, lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ziehen, dass die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss. Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG kann sich nämlich auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben.
43
Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers dürfen daher zum Einen grundsätzlich auch getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden.
44
Zum Anderen hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG eine gerichtliche Verurteilung wegen einer als erwiesen angesehenen Straftat nicht voraussetzt. Vielmehr knüpft Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (zB. nach einer Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die belangten Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat vergleiche , zu allem VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN, sowie auch VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0258 bis 0261, mwN).

Die Verwendung einer falschen Identität

Ausgangslage

45
Nach den (unstrittigen) Feststellungen des Verwaltungsgerichtes lebte der Mitbeteiligte seit seiner Einreise nach Österreich im Jahre 1997 bis zur Offenlegung seiner wahren Identität vor der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 22. Jänner 2016 mit einer falschen Identität in Österreich.
46
Der Mitbeteiligte führte unter dieser falschen Identität auch ein Verfahren zur Zl. 2010/01/0049 vor dem Verwaltungsgerichtshof. Aus der diesbezüglichen Entscheidung VwGH 26.1.2012, 2010/01/0049, ergibt sich, dass der Mitbeteiligte sich (unter falscher Identität) vom 1. Jänner 1998 bis 11. April 2005 als Asylwerber rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und dem Mitbeteiligten (wiederum unter dieser falschen Identität) diverse Niederlassungsbewilligungen erteilt worden seien.

Verwendung einer falschen Identität im Asylverfahren

47
Die Verwendung einer falschen Identität im Asylverfahren ist wie folgt zu beurteilen:
48
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass Fragen der Identität für die Gewährung von Asyl insoweit eine Rolle spielen, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige ist, für den er sich ausgibt - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung als nicht glaubhaft zu qualifizieren vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH 26.9.2007, 2007/19/0086, mwN, und die daran anschließende ständige Rechtsprechung, etwa VwGH 30.1.2008, 2007/20/0343).
49
Dass die Identität des Asylwerbers für die Gewährung von Asyl eine Rolle spielt, wird schon daran deutlich, dass das AsylG 2005 (Paragraph 3,) wie bereits das AsylG 1997 (Paragraph 7,) darauf abstellt, ob glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Der Herkunftsstaat des Fremden ist danach wesentlicher Teil seiner Identität, welche maßgebend für die Frage der Asylgewährung ist.
50
Aber auch sonst ist die Identität des Fremden für die Frage der Asylgewährung maßgeblich, weil die diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen, dass er derjenige ist, für den er sich ausgibt - maßgeblich und unverzichtbar für die Beurteilung des sonstigen Vorbringens und die darauf beruhende Asylgewährung sind vergleiche , nochmals in diesem Sinne die genannte Rechtsprechung VwGH 26.9.2007, 2007/19/0086, mwN).
51
Die rechtliche Bedeutung der Identitätsfeststellung wird vom Gesetzgeber mehrfach hervorgehoben:
52
Stellt ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG eine erste Befragung (gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005) durchzuführen und den Fremden erkennungsdienstlich zu behandeln, sofern dies nicht bereits erfolgt ist und dieser das 14. Lebensjahr vollendet hat.Die Regelung des Paragraph 42, BFA-VG orientiert sich nach den Materialien „an der Neukonzeption der ersten Phase des Asylverfahrens und am tatsächlichen zeitlichen Ablauf der Geschehnisse entsprechend dem gemeinsamen Konzept des Bundes und der Länder“ und stellt somit den Regelfall dar vergleiche , VwGH 17.10.2017, Ra 2016/01/0274, mit Verweis auf die Materialien in Regierungsvorlage 582, BlgNR 25. GP, 9).
53
Die in Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 geregelte Erstbefragung dient (nach dem Gesetzeswortlaut) insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.
54
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist in Paragraph 24, BFA-VG geregelt. Nach dieser Bestimmung ist das Bundesamt ermächtigt, einen Fremden, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er (unter anderem) einen Antrag auf internationalen Schutz stellt (Ziffer eins,) oder die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist (Ziffer 9,).
55
Dieser Regelungszusammenhang zeigt deutlich, dass die Feststellung der Identität des Asylwerbers bereits zu Beginn des Asylverfahrens wesentlicher Teil dieses Verfahrens ist.
56
In diesem Sinn enthielt Paragraph 44, Absatz 4, AsylG 2005 (bis zu seiner Aufhebung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) für Zwecke eines Asylverfahrens eine spezielle Sicherstellungsbefugnis, die bezüglich aller Dokumente und Gegenstände, die Aufschluss (unter anderem) über die Identität und die Staatsangehörigkeit geben können, obligatorisch vorgesehen war vergleiche , VwGH 30.8.2011, 2010/21/0188).
57
Entsprechende Nachfolgebestimmungen finden sich im BFA-VG: Paragraph 38, BFA-VG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zum Zwecke der Sicherstellung von Beweismitteln die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse eines Fremden zu durchsuchen, wenn dieser einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss (unter anderem) über seine Identität und seine Staatsangehörigkeit geben können, mit sich führt und diese auch nicht auf Aufforderung vorlegt.
58
Die Bedeutung der Bekanntgabe der wahren Identität durch den Fremden im Asylverfahren wird durch den Gesetzgeber auch dadurch hervorgehoben, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.
59
Die Bedeutung der Bekanntgabe der wahren Identität wurde bereits im AsylG 1997 dokumentiert. So regelte Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 1997, dass Asylanträge in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen sind, wenn - ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 - der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität oder seine Staatsangehörigkeit (trotz Belehrung über die Folgen) getäuscht hat. Eine Durchsuchungsermächtigung zur Sicherstellung von Gegenständen und Dokumenten, die Aufschluss über die Identität oder die Staatsangehörigkeit geben können, enthielt bereits Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 1997. Paragraph 34 a, Absatz 3, AsylG 1997 enthielt eine Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Gegenstände und Dokumente sicherzustellen, die unter anderem Aufschluss über die Identität und Staatsangehörigkeit des Fremden geben können.
60
All dies zeigt deutlich, welche Bedeutung der Gesetzgeber der Bekanntgabe der wahren Identität im Asylverfahren zugemessen hat.
61
Im Übrigen hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), darauf hingewiesen, dass es das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erfordert, „dass die zuständigen nationalen Behörden über verlässliche Informationen bezüglich der Identität oder Staatsbürgerschaft der Person, die internationalen Schutz beantragt, und bezüglich der Beweise, auf die sich ihr Antrag stützt, verfügen“ vergleiche , EuGH 14.9.2017, K. gegen Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, C-18/16, Rn. 48). In diesem Zusammenhang hat der EuGH ausgeführt, „dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, nach Artikel 13, Absatz eins, der Richtlinie 2013/32 verpflichtet sind, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, insbesondere zur Feststellung ihrer Identität, ihrer Staatsangehörigkeit und der Gründe für ihren Antrag, was voraussetzt, dass die geforderten Nachweise und gegebenenfalls die verlangten Erklärungen und Auskünfte vorgelegt werden“ (Rn. 38 des zitierten Urteils).

Verwendung einer falschen Identität im Staatsbürgerschaftsverfahren

62
Auch staatsbürgerschaftsrechtlich ist die Bekanntgabe der wahren Identität von wesentlicher Bedeutung.
63
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass unrichtigen Namensangaben im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren wesentliche Bedeutung zukommt, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten. Von daher kann jedenfalls nicht gesagt werden, es sei belanglos, auf welchen Namen ein Verleihungsbescheid ausgestellt wird vergleiche , VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).
64
Daher ist die Staatsbürgerschaftsbehörde auch bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen vergleiche , VwGH 20.9.2011, 2008/01/0777).
65
Der Antragssteller ist wiederum verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde seine persönlichen Umstände im Verleihungsverfahren vollständig darzulegen vergleiche , VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156, mwN). Auf diese Verpflichtung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in einer Rechtssache hingewiesen, in der ein Verleihungsverfahren nach StbG wiederaufgenommen wurde, weil hervorgekommen sei, dass der (dortige) Beschwerdeführer auf Grund falscher Angaben über seine Identität in Österreich unter verschiedenen Namen registriert worden sei und ein unter einer Alias-Identität erlassenes Aufenthaltsverbot verschwiegen habe vergleiche , VwGH 29.1.2014, 2012/01/0064). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, StbG auch umfasst, dass die diesbezüglichen Angaben wahrheitsmäßig erfolgen.

Auswirkungen auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG

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Das Verleihungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ist nach dem Obgesagten erfüllt, wenn die Prognose besteht, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten.
67
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass das Verschweigen von früher verwendeten Alias-Identitäten eines Verleihungswerbers im Hinblick auf die nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG vorzunehmende Beurteilung seines Gesamtverhaltens grundsätzlich von Bedeutung sein kann vergleiche , VwGH 19.10.2011, 2008/01/0778).
68
Mit der vorsätzlichen Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren wird ein Verhalten gesetzt, in dem eine negative Einstellung gegenüber den - im vorliegenden Zusammenhang - zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche , zur negativen Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen als Maßstab des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN).
69
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, für sich genommen sei ohne Bedeutung, dass der Mitbeteiligte jahrelang unter einer falschen Identität in Österreich gelebt habe, in keiner Weise teilen. Vielmehr handelt es sich angesichts der dargestellten Bedeutung der Bekanntgabe der wahren Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren um eine grobe Verkennung der Rechtslage durch das Verwaltungsgericht.
70
In diesem Zusammenhang ist in der vorliegenden Rechtssache alleine der Zeitraum der Verwendung einer falschen Identität durch den Mitbeteiligten auffallend. Dass dieses Verhalten durch die Vorlage einer gefälschten Geburtsurkunde weiter verstärkt wurde, hat - ebenso wie das Verhalten selbst - in die Gesamtbetrachtung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG einzufließen. Zwar wurde das diesbezügliche Strafverfahren nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes diversionell erledigt, jedoch gehören nach dem Obgesagten auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (z.B. nach einer Diversion) kommt, zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auszugehen hat. Letztlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich das Verleihungshindernis des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben kann, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben vergleiche , hiezu VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029).
71
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die (in der vorliegenden Rechtssache festgestellte) vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren ohne Zweifel ein Verhalten darstellt, welches das Einbürgerungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG verwirklicht, zumal fallbezogen noch erschwerend hinzukommt, dass der Mitbeteiligte unter dieser falschen Identität jahrelang in Österreich gelebt hat.

Sonstiges

72
Bei diesem Ergebnis braucht auf die gerichtliche Verurteilung des Mitbeteiligten nach dem Suchtmittelgesetz sowie auf die festgestellten Verwaltungsübertretungen nicht mehr eingegangen zu werden.
73
Anzumerken ist jedoch, dass das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei Suchtgiftkriminalität regelmäßig um ein die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG genannten öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten handelt vergleiche , VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156, mwN) und gerade von einem Berufskraftfahrer zu verlangen ist, bei der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Vorschriften besondere Sorgfalt an den Tag zu legen vergleiche , VwGH 27.2.2007, 2004/01/0046, mwN), nicht berücksichtigt hat.

Ergebnis

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Aus diesen Erwägungen erweist sich das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 30. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L00

Im RIS seit

02.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWT_2017010417_20180430L00