Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0492 E 21. September 2000 RS 1 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Das Feststehen der Identität eines Fremden ist keine besondere

gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Fragen der

Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den

diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er

derjenige sei, für den er sich ausgebe - zu dem Ergebnis führen,

seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L05