Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0417

Rechtssatz

Der Antragssteller ist verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde seine persönlichen Umstände im Verleihungsverfahren vollständig darzulegen vergleiche VwGH 25.2.2014, 2012/01/0156, mwN). Die Mitwirkungspflicht nach Paragraph 4, StbG umfasst auch, dass die diesbezüglichen Angaben wahrheitsmäßig erfolgen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L14