Verwaltungsgerichtshof
30.04.2018
Ra 2017/01/0417
Unrichtigen Namensangaben kommt im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren wesentliche Bedeutung zu, geht es doch in diesem Verfahren darum, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten. Von daher kann jedenfalls nicht gesagt werden, es sei belanglos, auf welchen Namen ein Verleihungsbescheid ausgestellt wird vergleiche VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L12