Verwaltungsgerichtshof
30.04.2018
Ra 2017/01/0417
Die vorsätzliche Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren stellt ohne Zweifel ein Verhalten dar, welches das Einbürgerungshindernis nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG verwirklicht, zumal fallbezogen noch erschwerend hinzukommt, dass der Verleihungswerber unter dieser falschen Identität jahrelang in Österreich gelebt hat.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L17