Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Erklärt das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J01

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J01

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §833;
JagdG Krnt 2000 §1 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0240 E 26. Juni 2013 RS 5

Stammrechtssatz

Da einem von den Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten (sofern er von der Bezirksverwaltungsbehörde iSd Paragraph 2, Absatz 3, zweiter und dritter Satz Krnt JagdG 2000 bestätigt wurde) das Jagdausübungsrecht zukommt, übt er das Jagdrecht - somit die in Paragraph eins, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet aus. Insofern steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des Paragraph 833, ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J02

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J02

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Nach Paragraph 836, ABGB umfassen die Befugnisse des gemeinsamen Verwalters nur das, was zur ordentlichen Verwaltung gehört. Paragraph 836, leg cit betrifft daher auf dem Boden der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240 nicht die Bestellung des Bevollmächtigten iSd Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000. Der nach Paragraph 836, ABGB bestellte Verwalter ist nach der soeben angesprochenen zitierten Rechtsprechung nicht berechtigt, die Benutzung der Sache durch die Miteigentümer zu regeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J03

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J03

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Der Hinweis des Miteigentümers einer von Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 erfassten Grundfläche, dass im Grunde der Paragraphen 834, 836, ABGB die erstmalige Bestellung eines Verwalters (somit der Übergang von der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Miteigentümer zur fremden Verwaltung) bei der schlichten Miteigentümergemeinschaft durch einhelligen Beschluss der Teilhaber erfolgen müsse, erweist sich als nicht zielführend, zumal nach Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 ohnehin - wie sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240 ergibt - für die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist; insofern liegt keine Abweichung des Krnt JagdG 2000 von den Regelungen in Paragraphen 834 und 836 ABGB vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J04

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J04

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §34 Abs3;

Rechtssatz

Einem Miteigentümer einer vom Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 erfassten Grundfläche kommt ein subjektives Recht darauf zu, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinn des Paragraph 2, vorletzter Satz Krnt JagdG 2000 als Jagdverwalter bestellte Person die von Paragraph 34, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 für eine solche Bestellung geforderten Voraussetzungen erfüllt. Zudem hat ein Miteigentümer ein subjektiven Rechtsanspruch darauf, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz Krnt JagdG 2000 tätig wird, indem sie den dort genannten Jagdverwalter bestellt; sollte die Verwaltungsbehörde trotz ihrer Verpflichtung nach Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz Krnt JagdG 2000 bislang keinen Jagdverwalter bestellt haben, steht es jedem Miteigentümer offen, einen Antrag bei der Verwaltungsbehörde darauf einzubringen, dass diese iSd Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz Krnt JagdG 2000 eine Jagdverwalterbestellung vornehme. Daran ändert nichts, dass nach Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz Krnt JagdG 2000 die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdverwalter zu bestellen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J05

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J05

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;

Rechtssatz

Es kommt einem Miteigentümer einer von Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 erfassten Grundfläche ein subjektives Recht darauf zu, dass keine Bestellung eines Jagdverwalters seitens der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt, wenn von einer Miteigentümergemeinschaft ein Bevollmächtigter namhaft gemacht wird vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz Krnt JagdG 2000), dem die Bestätigung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen ist vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, dritter und vierter Satz Krnt JadgG 2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J06

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J06

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;

Rechtssatz

Aus dem Krnt JagdG 2000 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass als Jagdverwalter eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zu bestellen wäre bzw dass bei der Bestellung des Jagdverwalters die Eigentumsverhältnisse an der vom Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 erfassten Grundfläche zu berücksichtigen wären. Vielmehr müssten in einem Fall, in dem es offenbar zu keiner Einigung betreffend die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten unter den Miteigentümern kam, ganz besondere Gründe dafür sprechen, dass eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zum Jagdverwalter bestellt wird. Mit dem Hinweis darauf, dass die Revisionswerberin über den Mehrheitsanteil verfüge und dies den beiden mitbeteiligen Parteien als Minderheitseigentümer beim Erwerb ihrer Anteile bekannt gewesen sei, wird kein derartiger besonderer Grund geltend gemacht. Gleiches gilt für die Ausführung, dass eine Person bestellt worden sei, die den mitbeteiligten Parteien genehm sei, um die Revisionswerberin "als Miteigentümerin" zu verdrängen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J07

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J07

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten

Norm

JagdG Krnt 2000 §1 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §43 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §43 Abs9;

Rechtssatz

Da der Jagdverwalter anstelle des Bevollmächtigten auf dem Boden des Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 das Jagdrecht - somit die in Paragraph eins, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet ausübt, steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechts bzw die Benützung des Jagdgebiets in diesem Rahmen zu (Hinweis E vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240). Als Jagdausübungsberechtigter hat der Jagdverwalter auch für den Jagdschutz zu sorgen, der von den Jagdschutzorganen auszuüben ist vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Krnt JagdG 2000). Trifft der Jagdausübungsberechtigte trotz mehrmaliger Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge, dass er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen vergleiche Paragraph 43, Absatz 9, Krnt JagdG 2000); daraus ergibt sich, dass der bestellte Jagdverwalter auch dazu veranlasst war, der Behörde einen Vorschlag für die Jagdschutzorganbestellung zukommen zu lassen. Am Vorgesagten vermögen die Hinweise auf ein Zuwiderhandeln gegen eine für das Jagdgebiet einschlägige zivilrechtliche Benutzungsregelung bzw auf ein Untergraben des Zwecks eines gerichtlichen Vergleiches nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J08

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J08

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2;

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern hat auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J09

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J09

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG 2014, insbesondere Absatz 3 und 4).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J10

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J10

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Paragraph 17, VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung iSd Paragraph 58, AVG zu begründen vergleiche Absatz 2, dieser Bestimmung). Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J11

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J11

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die von Paragraph 60, AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J12

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J12

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd Paragraph 60, AVG gründet.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J13

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J13

Rechtssatz für Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130;
VwGVG 2014 §17;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in Paragraph 17, VwGVG 2014 bedeutet insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus Paragraphen 58, 60, AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J14

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030076_20141021J14

Entscheidungstext Ro 2014/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 18953 A/2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

L65002 Jagd Wild Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §833;
ABGB §834;
ABGB §836;
ABGB §837;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
B-VG Art130;
B-VG Art133 Abs4;
JagdG Krnt 2000 §1 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §34 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §43 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §43 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Dr. E W in S, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11. Februar 2014, Zl KLVwG-131-132/2/2014, in der Fassung des Berichtigungserkenntnisses vom 25. Februar 2014, Zl KLVwG-131- 132/4/2014, betreffend Jagdverwalterbestellung (mitbeteiligte Parteien: 1. W P und 2. R F, beide in F, vertreten durch Dr. Helmut Binder, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8/1; belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Villach), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins. Sachverhalt

1. Zunächst wird zur Vorgeschichte auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, hingewiesen.

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 23. Oktober 2013 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Ferner hat es ausgesprochen, dass gegen das angefochtene Erkenntnis vom 11. Februar 2014 gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

2.2. Nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei mit dem Bescheid der BH vom 23. Oktober 2013 der Antrag der Revisionswerberin vom 10. September 2013, sie gemäß Paragraph 34, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2000, (JG), zum Jagdverwalter für das Eigenjagdgebiet "W" zu bestellen, gemäß Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz JG zurückgewiesen worden (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. sei eine näher genannte Person gemäß Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz in Verbindung mit Paragraph 34, JG bis zur Bestätigung eines Bevollmächtigten zum Jagdverwalter für die Eigenjagd "W" bestellt worden. Begründend sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Bestellung des Jagdverwalters nach Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz JG von Amts wegen zu erfolgen habe und der revisionswerbenden Grundmiteigentümerin die Legitimation zur Stellung des Antrags, sich selbst als Jagdverwalter zu bestellen, nicht gegeben sei. Zum Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die Miteigentümer - die mitbeteiligten Parteien sowie die Revisionswerberin - entsprechend Paragraphen 2, Absatz 3, erster und dritter Satz JG mehrfach (zuletzt von der BH mit Schreiben vom 17. September 2013) aufgefordert worden seien, einen gemeinsamen Bevollmächtigten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, leg cit zu bestellen und diesen gegenüber der Behörde namhaft zu machen. Infolge des Verstreichenlassens der Namhaftmachungsfrist sei nach Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz JG ein Jagdverwalter zu bestellen gewesen. Die bestellte Person erfülle die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, JG. Die Bestellung des Jagdverwalters sei von der Meinungsbildung der Miteigentümer unabhängig, weshalb die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage, in welcher Art und Weise die Miteigentümer über die Bestellung des Jagdverwalters zu befinden hätten, nicht relevant seien.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom 11. November 2013 habe die Revisionswerberin die Auffassung vertreten, dass sie entsprechend ihrem Antrag als Mehrheitseigentümerin zur Jagdverwalterin zu bestellen gewesen wäre, zumal sie bereits mehr als 20 Jahre Jagdbevollmächtigte der genannten Eigenjagd sei und auch alle maßgeblichen Voraussetzungen erfülle. Durch die Bestellung eines jagdfremden Dritten zum Jagdverwalter werde massiv in das Eigentumsrecht eingegriffen, und zwar derart, dass es den beiden Minderheitseigentümern ermöglicht werde, durch bloße Obstruktion die Rechtsposition der Mehrheit zu beeinträchtigen. Bei der Bestellung eines Jagdverwalters habe die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht ein Miteigentümer zum Jagdverwalter bestellt werden könne. Der Jagdverwalter habe als Verwalter grundsätzlich die Interessen der Grundeigentümer zu wahren. Auch das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben; die Behörde hätte Feststellungen darüber treffen müssen, aus welchem Grund die Bestellung der dritten Person und nicht die Bestellung der Revisionswerberin zum Jagdverwalter erfolgt sei; in diesem Zusammenhang seien von der Behörde keinerlei Erhebungen getätigt oder Feststellungen getroffen worden, die Verwaltungsbehörde habe lediglich vermeint, dass der von der Eigentümermehrheit dargelegte Vorschlag bei der behördlichen Entscheidung nicht relevant sei.

In rechtlicher Hinsicht wird das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis im Wesentlichen damit begründet, dass im Hinblick auf die Textierung des Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz JG eine Antragslegitimation der Revisionswerberin in Bezug auf die Bestellung eines Jagdverwalters gemäß Paragraph 34, JG zu verneinen sei. Damit gingen auch die Verfahrensrügen betreffend das Bestellungsverfahren ins Leere. Die Revisionswerberin könnte durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid lediglich dann beschwert sein, wenn mit diesem trotz des Vorliegens einer von sämtlichen Miteigentümern erfolgten Namhaftmachung eines Jagdbevollmächtigten die ernannte Person dennoch zum Jagdverwalter bestellt worden wäre bzw wenn die bestellte Person die Bestellungsvoraussetzungen nach Paragraph 34, Absatz 3, JG nicht erfüllen würde. Dass diese Person die Bestellungsvoraussetzungen nicht erfülle, werde aber nicht behauptet. Da ferner unstrittig sei, dass eine einvernehmliche Namhaftmachung eines Jagdbevollmächtigten nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz JG nicht vorliege, erweise sich die Beschwerde gegen den Bescheid der BH als unbegründet.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, zumal es dazu keine Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof gebe. römisch zwei. Revisionsverfahren

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Das Verwaltungsgericht legte die Akten seines Verfahrens vor und wies darauf hin, dass maßgebliche Teile der Verwaltungsakten dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden seien.

Vorgelegt wurde vom Verwaltungsgericht auch die von den mitbeteiligten Parteien erstattete Revisionsbeantwortung, in der sie der Revision entgegentraten.

Die revisionswerbende Partei erstattete eine mit 1. Oktober 2014 datierte Replik.

römisch drei. Rechtslage

1. Die für die Lösung des Revisionsfalles maßgeblichen Regelungen des JG lauten (auszugsweise):

"§ 1

Begriff des Jagdrechtes

  1. Absatz eins,Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.
  2. Absatz 2,Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden."

"§ 2

Jagdausübungsberechtigte

  1. Absatz eins,Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).
  2. Absatz 2,Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind

a) in Eigenjagdgebieten (Paragraph 5,) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),

b) in Gemeindejagdgebieten (Paragraph 6,) die Gemeinde.

  1. Absatz 3,Wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (Paragraph 36, Absatz eins,) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht, und die Jagd nicht verpachtet ist, steht das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Wird ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt oder erlischt er im Falle des Todes des Pächters und beträgt die noch verbleibende Pachtzeit weniger als ein Jahr, so hat der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes für die noch verbleibende Zeitdauer einen Bevollmächtigten zu bestellen, sofern er nicht selbst das Recht zu jagen hat. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (Paragraph 18,) in Frage käme. Wird trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (Paragraph 34,) zu bestellen. Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten hat der Grundeigentümer zu tragen.
  2. Absatz 4,Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (Paragraphen 16, ff), der Bestellung von Bevollmächtigten (Absatz 3,) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (Paragraph 34,) auf dritte Personen übertragen werden.
  3. Absatz 5,Gemeinden und agrarische Gemeinschaften haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; falls die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen (Paragraph 34,).
  4. Absatz 6,Verzichtet ein Eigenjagdberechtigter gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf sein Jagdausübungsrecht, so ist das Eigenjagdgebiet von der Bezirksverwaltungsbehörde benachbarten Jagdgebieten anzuschließen (Paragraph 10, Absatz eins,). Ein solcher Verzicht bindet für die Dauer seiner Wirksamkeit auch den Rechtsnachfolger. Ein Verzicht hinsichtlich eines Teiles des Jagdgebietes oder eines Teiles des Jagdausübungsrechtes ist unzulässig. Der Verzicht gilt auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd."

"§ 18

Jagdpächter

  1. Absatz eins,Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,

a) denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (Paragraph 38,);

b) die bereits mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes oder die mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer Jagdkarte (einer sonstigen Bescheinigung), die gleichartige Rechte vermittelt, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union waren;

  1. Litera c
    die das 21. Lebensjahr vollendet haben;
  2. Litera d
    die gemäß Absatz 2, von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;
e) die österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Absatz 2, haben.
  1. Absatz eins a,Das Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, ...
  2. Absatz 2,Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft - ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union - bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ...
  3. Absatz 3,Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn ...
  4. Absatz 4,Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 nur verpachtet werden, wenn

...

  1. Absatz 5,Soll das Jagdausübungsrecht an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), so muß jede Person die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. ...
  2. Absatz 6,Gemeinden und agrarische Gemeinschaften sind von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ausgeschlossen. Eine Pachtung im Sinne des Paragraph 10, bleibt unberührt."

"§ 34

Ausübung des Jagdrechtes durch Jagdverwalter

  1. Absatz eins,Wenn eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd nicht erzielt werden kann, so hat der Gemeinderat einen Jagdverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. Maßnahmen zur Verpachtung sind binnen drei Monaten nach der Bestellung des Jagdverwalters einzuleiten. Der Gemeinderat hat weiters einen Jagdverwalter zu bestellen, wenn ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt wird oder der Pachtvertrag erlischt und wenn die verbleibende Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate beträgt.
  2. Absatz 2,Der Jagdverwalter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 3, gegeben sind.
  3. Absatz 3,Als Jagdverwalter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd gemäß Paragraph 18, zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen eines geordneten Jagdbetriebes und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten.
  4. Absatz 4,Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Absatz 2, und 3 gelten sinngemäß für die Bestellung eines Jagdverwalters durch agrarische Gemeinschaften sowie im Falle des Paragraph 22,

2. Gemäß Paragraph 833, ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden.

Gemäß Paragraph 834, ABGB können bei wichtigen Veränderungen aber, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, die Überstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden, oder wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.

Gemäß Paragraph 835, ABGB soll, wenn sie nicht austreten wollen oder der Austritt zur Unzeit geschehe, das Los, ein Schiedsmann, oder, sofern sie sich darüber nicht vereinigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bei gleichen Stimmen der Mitglieder ein.

Paragraph 836 und Paragraph 837, ABGB lauten:

"§ 836. Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter."

"§ 837. Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen; andererseits aber befugt, alle nützlich gemachte Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, daß ein Theilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Theilnehmer verwaltet."

römisch vier. Erwägungen

A. Zur Zulässigkeit

1. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren über die in Rede stehende Berufung der revisionsführenden Partei gegen den Bescheid der BH nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, zweiter Satz B-VG weitergeführt.

2. Nach der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Erklärt das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist vergleiche , Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

3. Die vorliegende Revision erweist sich auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG als zulässig, zumal (wie sich aus dem Folgenden erkennen lässt) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einzelnen in der Revision aufgeworfenen Fragen bislang fehlt.

B. Zur Begründetheit

1. Wenn das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei der Bestellung eines von den Miteigentümern namhaft zu machenden Bevollmächtigten iSd Paragraph 2, Absatz 3, JG um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache der revisionswerbenden Partei und der mitbeteiligten Parteien handelt, die im Rahmen des Paragraph 833, ABGB nicht der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist, ist es dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, gefolgt und hat sein Erkenntnis insofern entgegen der Stoßrichtung der Revision nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.

2. Mit ihrem Hinweis auf Paragraph 836, ABGB, dass der Mehrheitseigentümer die Überlassung der Verwaltung fordern könne bzw über die Auswahl eines Verwalters die Mehrheit entscheide, vermag die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, zumal nach Paragraph 836, ABGB die Befugnisse des gemeinsamen Verwalters nur das, was zur ordentlichen Verwaltung gehört, umfassen vergleiche , etwa die bei Barth/Dokalik/Potyka, ABGB24, 2014, in E 17 f zu Paragraph 836, ABGB und E 6 zu Paragraph 837, ABGB zitierte Rechtsprechung). Paragraph 836, leg cit betrifft daher auf dem Boden der eben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Bestellung des Bevollmächtigten iSd Paragraph 2, Absatz 3, JG. Der nach Paragraph 836, ABGB bestellte Verwalter ist nach der soeben angesprochenen zitierten Rechtsprechung nicht berechtigt, die Benutzung der Sache durch die Miteigentümer zu regeln. vergleiche , Gruber/Sprohar-Heimlich, in Schwimann/Kodek, ABGB4, Band römisch drei, Paragraph 837,, Rz 2).

3. Nicht zielführend erweist sich der Hinweis, dass im Grunde der Paragraphen 834,, 836 ABGB die erstmalige Bestellung eines Verwalters (somit der Übergang von der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Miteigentümer zur fremden Verwaltung) bei der schlichten Miteigentümergemeinschaft durch einhelligen Beschluss der Teilhaber erfolgen müsse, zumal nach Paragraph 2, Absatz 3, JG ohnehin - wie sich aus der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013 ergibt - für die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist; insofern liegt - anders als die Revision offenbar meint - keine Abweichung des JG von den Regelungen in Paragraphen 834 und 836 ABGB vor.

4.1. Wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass die revisionswerbende Partei durch die vorliegende Entscheidung in ihren Rechten verletzt sein könnte, wenn der bestellte Jagdverwalter die Bestellungsvoraussetzungen nach Paragraph 34, Absatz 3, JG nicht erfüllen würde, geht es zutreffend davon aus, dass der revisionswerbenden Partei als Miteigentümerin einer vom Paragraph 2, Absatz 3, JG erfassten Grundfläche ein subjektives Recht darauf zukommt, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinn des Paragraph 2, vorletzter Satz JG als Jagdverwalter bestellte Person die von Paragraph 34, Absatz 3, JG für eine solche Bestellung geforderten Voraussetzungen erfüllt. Zudem hat die Revisionswerberin einen subjektiven Rechtsanspruch darauf, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz JG tätig wird, indem sie den dort genannten Jagdverwalter bestellt; sollte die Verwaltungsbehörde trotz ihrer Verpflichtung nach Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz JG bislang keinen Jagdverwalter bestellt haben, steht es in einem Fall wie dem vorliegenden jedem Miteigentümer offen, einen Antrag bei der Verwaltungsbehörde darauf einzubringen, dass diese iSd Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz JG eine Jagdverwalterbestellung vornehme. Daran ändert nichts, dass nach Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz JG die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdverwalter zu bestellen hat. Ferner kommt einer Person wie der Revisionswerberin - wie im angefochtenen Erkenntnis erwähnt - ein subjektives Recht darauf zu, dass keine Bestellung eines Jagdverwalters seitens der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt, wenn von einer Miteigentümergemeinschaft ein Bevollmächtigter namhaft gemacht wird vergleiche , Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz JG), dem die Bestätigung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen ist vergleiche , Paragraph 2, Absatz 3, dritter und vierter Satz JG).

4.2. Im vorliegenden Fall kam es auf dem Boden des insofern unstrittigen Sachverhaltes trotz behördlicher Aufforderung zu keiner Namhaftmachung eines Bevollmächtigten seitens der Miteigentümergemeinschaft gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, weshalb diese nach Paragraph 2, Absatz 3, JG bis zur Bestätigung eines Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (Paragraph 34, JG) zu bestellen hatte.

Entgegen der Revision ergibt sich aus dem JG kein Anhaltspunkt dafür, dass als Jagdverwalter eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zu bestellen wäre bzw dass bei der Bestellung des Jagdverwalters die Eigentumsverhältnisse an der vom Paragraph 2, Absatz 3, JG erfassten Grundfläche zu berücksichtigen wären. Vielmehr müssten in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es offenbar zu keiner Einigung betreffend die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten unter den Miteigentümern kam, ganz besondere Gründe dafür sprechen, dass eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zum Jagdverwalter bestellt wird. Mit ihrem Hinweis darauf, dass die Revisionswerberin über den Mehrheitsanteil verfüge und dies den beiden mitbeteiligen Parteien als Minderheitseigentümer beim Erwerb ihrer Anteile bekannt gewesen sei, wird kein derartiger besonderer Grund geltend gemacht. Gleiches gilt für die Ausführung, dass eine Person bestellt worden sei, die den mitbeteiligten Parteien genehm sei, um die Revisionswerberin "als Miteigentümerin" zu verdrängen. Weiters wird mit dem Vorbringen, dass sich die mitbeteiligten Parteien im Jahr 2011 plötzlich "gegen die Feststellung der Eigenjagd ausgesprochen und deren Zuschlag zur Gemeindejagd beantragt" hätten, nicht mit Erfolg geltend gemacht, dass die zum Jagdverwalter bestellte Person den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, JG nicht entsprechen würde. Gleiches gilt für die Rüge, die belangte Behörde sei bei einer Bestellung des Jagdverwalters einer Eingabe der mitbeteiligten Parteien gefolgt und habe diesbezüglich im Übrigen kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Seitens der Revisionswerberin wird auch sonst nicht hinreichend substantiiert, dass der bestellte Jagdverwalter die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, JG nicht erfüllen würde. Weder wird näher dargestellt, dass der bestellte Jagdverwalter nicht zur Pacht eines Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd gemäß Paragraph 18, JG zugelassen wäre, noch wird überzeugend geltend gemacht, dass die bestellte Person nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen eines geordneten Jagdbetriebs und den Bestimmungen des JG entsprechende Jagdausübung nicht bieten würde. Da der Jagdverwalter anstelle des Bevollmächtigten auf dem Boden des Paragraph 2, Absatz 3, JG das Jagdrecht - somit die in Paragraph eins, Absatz eins, JG genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet ausübt, steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechts bzw die Benützung des Jagdgebiets in diesem Rahmen zu vergleiche , wiederum VwGH vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240). Als Jagdausübungsberechtigter hat der Jagdverwalter auch für den Jagdschutz zu sorgen, der von den Jagdschutzorganen auszuüben ist vergleiche , Paragraph 43, Absatz eins, JG). Trifft der Jagdausübungsberechtigte trotz mehrmaliger Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge, dass er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen vergleiche , Paragraph 43, Absatz 9, JG); daraus ergibt sich, dass der bestellte Jagdverwalter entgegen der Revision auch dazu veranlasst war, der Behörde einen Vorschlag für die Jagdschutzorganbestellung zukommen zu lassen. Am Vorgesagten vermögen die Hinweise auf ein Zuwiderhandeln gegen eine für das Jagdgebiet einschlägige zivilrechtliche Benutzungsregelung bzw auf ein Untergraben des Zwecks eines gerichtlichen Vergleiches nichts zu ändern.

5. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken:

5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.

Konsequenterweise hatte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche , Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3, und 4).

5.2.1. Nach Paragraph 17, VwGVG ("Anzuwendendes Recht") sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, bis 5 sowie des römisch vier. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetz sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht seine vorliegende Entscheidung iSd Paragraph 58, AVG zu begründen vergleiche , Absatz 2, dieser Bestimmung). Im Sinne des Paragraph 60, AVG waren in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , VwGH vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.

Die von Paragraph 60, AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem Paragraph 60, AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.

Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd Paragraph 60, AVG gründet.

5.2.2. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in Paragraph 17, VwGVG bedeutet insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus Paragraphen 58, 60, AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Diesen Anforderungen wird die vorliegend bekämpfte Entscheidung gerecht.

römisch fünf. Ergebnis

1. Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz richtet sich nach Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

3. Das Verwaltungsgericht hat (wie sich aus der Aktenvorlage ergibt) dem Antrag der revisionswerbenden Partei, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bereits mit Beschluss vom 3. April 2014 gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG nicht stattgegeben. Damit erübrigte sich gegenständlich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen vergleiche , Paragraph 30, Absatz 3, VwGG).

Wien, am 21. Oktober 2014

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J00

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JWT_2014030076_20141021J00