Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Rechtssatz

Da der Jagdverwalter anstelle des Bevollmächtigten auf dem Boden des Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 das Jagdrecht - somit die in Paragraph eins, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet ausübt, steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechts bzw die Benützung des Jagdgebiets in diesem Rahmen zu (Hinweis E vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240). Als Jagdausübungsberechtigter hat der Jagdverwalter auch für den Jagdschutz zu sorgen, der von den Jagdschutzorganen auszuüben ist vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Krnt JagdG 2000). Trifft der Jagdausübungsberechtigte trotz mehrmaliger Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge, dass er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen vergleiche Paragraph 43, Absatz 9, Krnt JagdG 2000); daraus ergibt sich, dass der bestellte Jagdverwalter auch dazu veranlasst war, der Behörde einen Vorschlag für die Jagdschutzorganbestellung zukommen zu lassen. Am Vorgesagten vermögen die Hinweise auf ein Zuwiderhandeln gegen eine für das Jagdgebiet einschlägige zivilrechtliche Benutzungsregelung bzw auf ein Untergraben des Zwecks eines gerichtlichen Vergleiches nichts zu ändern.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J08