Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0240 E 26. Juni 2013 RS 5

Stammrechtssatz

Da einem von den Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten (sofern er von der Bezirksverwaltungsbehörde iSd Paragraph 2, Absatz 3, zweiter und dritter Satz Krnt JagdG 2000 bestätigt wurde) das Jagdausübungsrecht zukommt, übt er das Jagdrecht - somit die in Paragraph eins, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet aus. Insofern steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache, die im Rahmen des Paragraph 833, ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J02