Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
Ro 2014/03/0076
Nach der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Erklärt das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J01