Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
Ro 2014/03/0076
Aus dem Krnt JagdG 2000 ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass als Jagdverwalter eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zu bestellen wäre bzw dass bei der Bestellung des Jagdverwalters die Eigentumsverhältnisse an der vom Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 erfassten Grundfläche zu berücksichtigen wären. Vielmehr müssten in einem Fall, in dem es offenbar zu keiner Einigung betreffend die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten unter den Miteigentümern kam, ganz besondere Gründe dafür sprechen, dass eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zum Jagdverwalter bestellt wird. Mit dem Hinweis darauf, dass die Revisionswerberin über den Mehrheitsanteil verfüge und dies den beiden mitbeteiligen Parteien als Minderheitseigentümer beim Erwerb ihrer Anteile bekannt gewesen sei, wird kein derartiger besonderer Grund geltend gemacht. Gleiches gilt für die Ausführung, dass eine Person bestellt worden sei, die den mitbeteiligten Parteien genehm sei, um die Revisionswerberin "als Miteigentümerin" zu verdrängen.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J07