Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
Ro 2014/03/0076
Es kommt einem Miteigentümer einer von Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 erfassten Grundfläche ein subjektives Recht darauf zu, dass keine Bestellung eines Jagdverwalters seitens der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt, wenn von einer Miteigentümergemeinschaft ein Bevollmächtigter namhaft gemacht wird vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, erster Satz Krnt JagdG 2000), dem die Bestätigung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen ist vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, dritter und vierter Satz Krnt JadgG 2000).
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J06