Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0076

Rechtssatz

Einem Miteigentümer einer vom Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 erfassten Grundfläche kommt ein subjektives Recht darauf zu, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinn des Paragraph 2, vorletzter Satz Krnt JagdG 2000 als Jagdverwalter bestellte Person die von Paragraph 34, Absatz 3, Krnt JagdG 2000 für eine solche Bestellung geforderten Voraussetzungen erfüllt. Zudem hat ein Miteigentümer ein subjektiven Rechtsanspruch darauf, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz Krnt JagdG 2000 tätig wird, indem sie den dort genannten Jagdverwalter bestellt; sollte die Verwaltungsbehörde trotz ihrer Verpflichtung nach Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz Krnt JagdG 2000 bislang keinen Jagdverwalter bestellt haben, steht es jedem Miteigentümer offen, einen Antrag bei der Verwaltungsbehörde darauf einzubringen, dass diese iSd Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz Krnt JagdG 2000 eine Jagdverwalterbestellung vornehme. Daran ändert nichts, dass nach Paragraph 2, Absatz 3, vorletzter Satz Krnt JagdG 2000 die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdverwalter zu bestellen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J05