Verwaltungsgerichtshof
21.10.2014
Ro 2014/03/0076
Nach Paragraph 836, ABGB umfassen die Befugnisse des gemeinsamen Verwalters nur das, was zur ordentlichen Verwaltung gehört. Paragraph 836, leg cit betrifft daher auf dem Boden der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240 nicht die Bestellung des Bevollmächtigten iSd Paragraph 2, Absatz 3, Krnt JagdG 2000. Der nach Paragraph 836, ABGB bestellte Verwalter ist nach der soeben angesprochenen zitierten Rechtsprechung nicht berechtigt, die Benutzung der Sache durch die Miteigentümer zu regeln.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J03