Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/03/0091

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Rechtssatz

Aus dem im Paragraph 13, Ziffer 2, KflG festgelegten Recht eines Konzessionsinhabers, Berufung zu erheben, wenn die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen seiner fristgerechten Stellungnahme widerspricht, ist zu schließen, daß der Pflicht der Behörde zur Anhörung nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KflG ein Parteirecht der betreffenden Konzessionsinhaber auf Anhörung entspricht (Hinweis E 1.2.1989, 88/03/0199).

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Kraftfahrlinien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1998030091_19981216X01

Rechtssatz für 98/03/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/03/0091

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §73 Abs2;
KflG 1952 §13 Z2;
VwGG §34 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. KflG 1952 § 13 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Die Rechtsstellung des betroffenen Konzessionsinhabers wird auch dadurch berührt, daß von der zuständigen Behörde darüber zu entscheiden ist, ob "die Entscheidung über das Konzessionsansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht" (Paragraph 13, Ziffer 2, KflG). Wenn daher in der Beschwerde eine Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird, weil kein Zuständigkeitsübergang nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG eingetreten sei, so ist schon deshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1998030091_19981216X02

Rechtssatz für 98/03/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/03/0091

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs2;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Oberbehörde ist dann, wenn die Verzögerung der Bescheiderlassung durch die Unterbehörde nicht ausschließlich auf deren Verschulden zurückzuführen ist (Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG), verpflichtet, das bei ihr gestellte Verlangen auf Entscheidung abzuweisen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, widrigenfalls sie ihre Entscheidung in der Sache als funktionell unzuständige Behörde träfe (Hinweis E 3.10.1991, 88/07/0035).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG sachliche Zuständigkeit Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1998030091_19981216X03

Rechtssatz für 98/03/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/03/0091

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus dem bloßen Umstand der Durchführung von Ermittlungsschritten ist nicht bereits das ausschließliche Verschulden einer Behörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG ausgeschlossen. Selbst unter der Annahme, daß für die Entscheidung ein längerdauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich war, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflußbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur dann, wenn die Behörde das Verfahren durchgehend zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige (nicht die konkrete Verwaltungssache betreffende) Verfahrenshandlungen setzt (Hinweis E 19.9.1989, 88/08/0144).

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1998030091_19981216X04

Rechtssatz für 98/03/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/03/0091

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1;
KflG 1952 §14;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
KflG 1952 §5 Abs1 lita;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KflG 1952 § 14 gültig von 01.05.1952 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
  1. KflG 1952 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
  1. KflG 1952 § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Rechtssatz

Die Erläuternden Bemerkungen zur - das nachmalige KflG betreffenden - Regierungsvorlage (522 BlgNR, sechste Gesetzgebungsperiode besagen zu Paragraph 4 :, "§ 4 bestimmt die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung. Hiebei soll dem Inhaber einer bereits bestehenden Kraftfahrlinie ein besonderer Schutz gewährt werden (Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und c, Absatz 4,)." Somit hatte der Gesetzgeber nur den Schutz bereits bestehender Kraftfahrlinien - nach dem KflG - im Auge. Kommt aber der Schutz des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, KflG nur Verkehrsunternehmern nach dem KflG zu, so wird dieser gesetzlich fixierte Schutzbereich nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag erweitert. Im Einklang mit dem B des VfGH vom 2.3.1998, B 255/98-8, bestehen auch beim VwGH keine Bedenken, die Differenzierung zwischen den in Rede stehenden Gewerbearten wäre sachlich nicht gerechtfertigt (Hinweis VfSlg 12236 aus 1989, hinsichtlich der Zulässigkeit des besonderen Schutzes bestehender Kraftfahrlinienkonzessionen).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1998030091_19981216X05

Entscheidungstext 98/03/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/03/0091

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

AVG §1;
AVG §45 Abs3;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art7 Abs1;
KflG 1952 §13 Z2;
KflG 1952 §14;
KflG 1952 §4 Abs1 Z5 litb;
KflG 1952 §5 Abs1 lita;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KflG 1952 § 13 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
  1. KflG 1952 § 14 gültig von 01.05.1952 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
  1. KflG 1952 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
  1. KflG 1952 § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde der H-Ges.m.b.H. & Co. KG in K, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Dr. Helmuth Hackl und Mag. Johannes Mühllechner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hauptplatz 23/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 12. Dezember 1997, Zl. 242.694/3-II/C/14/97, betreffend Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (mitbeteiligte Partei: AL in A, vertreten durch Dr. Christian Beurle, Dr. Hans Oberndorfer, Dr. Ludwig Beurle und Dr. Rudolf Mitterlehner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 9), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Der Spruch des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (im Devolutionsweg ergangenen) Bescheides lautet wie folgt:

"Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erweitert über Antrag vom 4. Oktober 1996 gemäß Paragraphen eins, 3 und 4 Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Kraftfahrliniengesetz 1952, in der Fassung BGB. Nr. 128/93, die dem Verkehrsunternehmen

AL

A

erteilte Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Hinterweißenbach - Rohrbach (8012) um die Strecke

Hinterweißenbach - B 38 Böhmerwaldstraße - Bad Leonfelden - B 126 Leonfelder Straße - Linz - A 7 Mühlkreis Autobahn - Abfahrt A 7/OMV-Gruppe - Aignerstraße - St. Peter Straße - Chemie/Umkehrschleife - Aignerstraße - VOEST/Einfahrt.

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. wird diese Konzessionsänderung auf die restliche Dauer der Stammkonzession, das ist bis zum 21. März 2008, genehmigt; alle sonstigen Konzessionsbestimmungen bleiben weiterhin unberührt.

Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. wird folgende

Auflage

vorgeschrieben:

Auf der Strecke Hinterweißenbach - B 38 Böhmerwaldstraße - Bad Leonfelden - B 126 Leonfelder Straße - Linz - A 7 Mühlkreis Autobahn - Abfahrt A 7/OMV-Gruppe - Aignerstraße - St. Peter Straße - Chemie/Umkehrschleife - Aignerstraße - VOEST/Einfahrt besteht Bedienungsverbot.

Gemäß Paragraph 7, leg. cit. wird für die Aufnahme des Betriebes auf dem neuen Streckenabschnitt nach Maßgabe der erfolgten Haltestellengenehmigung eine Frist von zwei Wochen festgesetzt.

Für die Konzessionserweiterung wurde gemäß Tarifpost 280 der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von S 300,-- in Form von Bundesstempelmarken bereits entrichtet."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es (u.a.), die Beschwerdeführerin habe sich "unter Bezugnahme auf ihren Werkverkehr auf das Entschiedenste" gegen den Antrag der mitbeteiligte Partei ausgesprochen. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin sei der Abweisungsgrund gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, Kraftfahrliniengesetz 1952 - KflG 1952 erfüllt. Nach Vorlage eines modifizierten Fahrplanes durch die mitbeteiligte Partei sei von den Befragten nochmals auf die bereits vorliegenden negativen Stellungnahmen verwiesen und diese vollinhaltlich aufrechterhalten worden.

Weiters wird darauf hingewiesen, daß die mitbeteiligte Partei den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde beantragt habe, nachdem die in Paragraph 73, AVG vorgesehene Entscheidungsfrist bereits fruchtlos verstrichen gewesen sei.

Die belangte Behörde vertritt in der Begründung dieses Bescheides schließlich die Auffassung, daß die Beschwerdeführerin einen Linienverkehr auf der Straße St. Peter am Wbg. - Rohrbach (8025) betreibe. Obwohl der Verkehrsbereich der Kraftfahrlinie 8025 durch das Ansuchen der mitbeteiligten Partei in keiner Weise beeinträchtigt werden könne (und dies von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden sei), sei sie wegen des Berührungspunktes in Rohrbach aus dem "Formalerfordernis" des Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KflG 1952 zu hören gewesen. Die Beschwerdeführerin gehe jedoch fehl in der Annahme, ihr käme aus dem Titel eines konkurrenzierten Gelegenheitsverkehrs (Werkverkehr) Parteistellung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, KflG 1952 zu.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 2. März 1998, B 255/98-8, ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründet in der Gegenschrift ihren Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde damit, daß die Beschwerdeführerin aus dem Titel eines Gelegenheitsverkehrsunternehmers keine Parteistellung in einem Verfahren nach dem KflG 1952 habe. Aus dem Titel der bestehenden Kraftfahrlinie 8025 habe die Beschwerdeführerin jedoch "verständlicherweise" keine Einwände erhoben.

Nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, KflG 1952 liegt ein der Erteilung der Konzession entgegenstehender Ausschlußgrund insbesondere dann vor, wenn der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Linie ganz oder teilweise fällt, zu gefährden geeignet ist.

Nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KflG 1952 sind vor Erteilung der Konzession bei sonstiger Nichtigkeit jene Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs und die Kraftfahrlinienunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, zu hören.

Paragraph 13, Ziffer 2, KflG 1952 räumt den im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, genannten Stellen ein Berufungsrecht ein, wenn die Entscheidung über das Konzessionsansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß zwischen der beantragten Konzession und der bestehenden Kraftfahrlinie 8025 der Beschwerdeführerin ein "Berührungspunkt" besteht und insofern die Beschwerdeführerin zu hören war. Aus dem im Paragraph 13, Ziffer 2, KflG 1952 festgelegten Recht eines Konzessionsinhabers, Berufung zu erheben, wenn die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen seiner fristgerechten Stellungnahme widerspricht, ist zu schließen, daß der Pflicht der Behörde zur Anhörung nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KflG 1952 ein Parteirecht der betreffenden Konzessionsinhaber auf Anhörung entspricht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1989, Zl. 88/03/0199). Die Rechtsstellung des betroffenen Konzessionsinhabers wird aber auch dadurch berührt, daß von der zuständigen Behörde darüber zu entscheiden ist, ob "die Entscheidung über das Konzessionsansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht" (Paragraph 13, Ziffer 2, KflG 1952). Wenn daher in der Beschwerde eine Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird, weil kein Zuständigkeitsübergang nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG eingetreten sei, so ist schon deshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen. Muß doch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit bestehen (aber es genügt eine solche auch), daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche etwa den hg. Beschluß vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0141). Eine solche Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage seiner Rechtmäßigkeit - ist daher entgegen der Meinung der belangten Behörde gegeben.

Die nach dem Vorgesagten zulässige Beschwerde ist aber nicht begründet:

Die Beschwerdeführerin macht eine Unzuständigkeit der belangten Behörde damit geltend, es wäre "kein Zuständigkeitsübergang an die Oberbehörde gesetzlich möglich gewesen", weil die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Unterbehörde zurückzuführen sei. Die belangte Behörde habe sich "in keinster Weise" damit auseinandergesetzt, ob tatsächlich ein Verschulden der Unterinstanz hinsichtlich der Verzögerung über den objektiven Zeitraum von sechs Monaten hinaus vorliege.

Mit diesem Vorbringen wird eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Die Oberbehörde ist dann, wenn die Verzögerung der Bescheiderlassung durch die Unterbehörde nicht ausschließlich auf deren Verschulden zurückzuführen ist (Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG), verpflichtet, das bei ihr gestellte Verlangen auf Entscheidung abzuweisen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, widrigenfalls sie ihre Entscheidung in der Sache als funktionell unzuständige Behörde träfe vergleiche das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1991, Zl. 88/07/0035).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verzögerung im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 92/07/0078). Wenn nun die Beschwerdeführerin meint, ein ausschließliches Verschulden der Unterbehörde liege nicht vor, weil die Unterbehörde "sehr wohl Ermittlungen durchgeführt" habe, so verkennt sie, daß aus dem bloßen Umstand der Durchführung von Ermittlungsschritten nicht bereits das ausschließliche Verschulden einer Behörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG ausgeschlossen ist. Selbst unter der Annahme, daß für die Entscheidung ein längerdauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich war, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflußbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur dann, wenn die Behörde das Verfahren durchgehend zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige (nicht die konkrete Verwaltungssache betreffende) Verfahrenshandlungen setzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 1989, Zl. 88/08/0144). Daß die Behörde dieser Pflicht nachgekommen wäre, wird nicht einmal andeutungsweise behauptet (und ist auch nicht nach der Aktenlage evident). Damit hat es die Beschwerdeführerin aber unterlassen, die Wesentlichkeit des geltend gemachten Begründungsmangels darzutun.

Das Schwergewicht der Beschwerdeausführungen geht aber dahin, daß die Beschwerdeführerin in der Führung ihrer Gelegenheitsverkehrslinie in der Weise entscheidend beeinträchtigt werde, weil die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die von ihr beantragte Kraftfahrlinienkonzession bewilligt habe, obwohl gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, KflG 1952 ein Versagungsgrund wegen der Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Führung ihres Verkehrsunternehmens gegeben sei. Dabei macht sie geltend, sie sei "in ihrem Recht auf Zuerkennung der Parteistellung insbesondere nach dem Kraftfahrliniengesetz 1952 in der geltenden Fassung in Verbindung mit dem geltenden Leistungsvertrag des

O.ö. Verkehrsverbundes als Vertragspartei verletzt".

Die Beschwerdeführerin ist nicht im Recht, wenn sie sich - hinsichtlich ihrer Gelegenheitsverkehrslinie - auf den Schutz des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, KflG 1952 beruft.

Die Erläuternden Bemerkungen zur - das nachmalige KflG 1952 betreffenden - Regierungsvorlage (522 BlgNR, 6. Gesetzgebungsperiode besagen zu Paragraph 4 :

"§ 4 bestimmt die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung. Hiebei soll dem Inhaber einer bereits bestehenden Kraftfahrlinie ein besonderer Schutz gewährt werden (Absatz eins, Ziffer 5, Litera b und c, Absatz 4,)."

Daraus ist unschwer zu erkennen, daß der Gesetzgeber nur den Schutz bereits bestehender Kraftfahrlinien - nach dem Kraftfahrliniengesetz - im Auge hatte. Das findet im Gesetzestext insofern seinen Niederschlag, als in Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KflG 1952 bei der Ausgestaltung der Parteirechte bestehender Unternehmungen von "Kraftfahrlinienunternehmer(n), in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt," die Rede ist. Daß mit dem Begriff "Kraftfahrlinienunternehmer" nur solche nach dem KflG 1952 gemeint sein können, kommt schon darin zum Ausdruck, daß nach Paragraph 14, KflG 1952 die Aufsicht über die "Kraftfahrlinienunternehmungen" der Konzessionsbehörde (also jener Behörde, die die Konzession nach dem KflG 1952 erteilt) zukommt.

Kommt aber der Schutz des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, KflG 1952 nur Verkehrsunternehmern nach dem KflG 1952 zu, so wird dieser gesetzlich fixierte Schutzbereich nicht durch einen privatrechtlichen Vertrag erweitert. Die umfangreichen Beschwerdeausführungen zum Leistungsvertrag des

O.ö. Verkehrsverbundes gehen daher schon deshalb ins Leere.

Im Einklang mit den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Beschluß vom 2. März 1998 bestehen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, die Differenzierung zwischen den in Rede stehenden Gewerbearten wäre sachlich nicht gerechtfertigt (hinsichtlich der Zulässigkeit des besonderen Schutzes bestehender Kraftfahrlinienkonzessionen

vergleiche VfSlg. 12.236 aus 1989,).

Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 16. Dezember 1998

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG öffentlicher Verkehr Kraftfahrlinien sachliche Zuständigkeit Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030091.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013

Dokumentnummer

JWT_1998030091_19981216X00