(3)Absatz 3,1. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung ist der Aufsichtsbehörde durch Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann bestellt wird, nachzuweisen. Die Prüfungskommission hat Hochschulabsolventen über Antrag von der Prüfung aus Sachgebieten zu befreien, die vom Prüfungsstoff des Studiums umfaßt waren.
2.Ziffer 2 Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die fachliche Eignung bereits nachgewiesen wurde durch
Berechtigungsinhaber, die die Änderung, die Verlängerung der Konzessionsdauer, die Wiedererteilung oder die Erteilung einer weiteren Berechtigung beantragen;
Betriebsleiter oder andere bisher für Konzessionsinhaber, die keine natürlichen Personen sind, zu handeln berechtigte und der Konzessionsbehörde gegenüber verantwortliche physische Personen;
Unternehmer oder gewerberechtliche Geschäftsführer des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes und des mit Omnibussen betriebenen Mietwagen-Gewerbes, die die Erteilung einer Berechtigung beantragen.
3.Ziffer 3 Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Sie bestehen aus
einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden,
zwei über Vorschlag der zuständigen Fachgruppe berufenen Unternehmern des mit Omnibussen betriebenen Personenbeförderungsgewerbes, von denen einer Kraftfahrlinienunternehmer sein muß, als Beisitzer sowie
zwei weiteren beruflich einschlägig tätigen Beisitzern mit juristischer beziehungsweise betriebswirtschaftlicher Ausbildung, von denen einer über Vorschlag der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestellen ist. Werden die Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhören der säumigen Stelle vorzunehmen.
4.Ziffer 4 Die Prüfungskommission erteilt auf Antrag eine Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung.
5.Ziffer 5 Erfüllt der Bewerber als natürliche Person die Voraussetzung der fachlichen Eignung nicht, oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (Abs. 1 Z 1) zu erfüllen, das Unternehmen ständig und tatsächlich zu leiten und ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.Erfüllt der Bewerber als natürliche Person die Voraussetzung der fachlichen Eignung nicht, oder ist er keine natürliche Person, so hat er der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu benennen. Dieser hat die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung (Absatz eins, Ziffer eins,) zu erfüllen, das Unternehmen ständig und tatsächlich zu leiten und ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.