Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

4. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73.
  1. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
  2. (2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
  3. (3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

Anmerkung

Zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG,
BGBl. Nr. 50/1991.

Schlagworte

Devolution, Devolutionsantrag, Einbringungsbehörde, Säumnis,
Rechtsbehelf

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12066829

Alte Dokumentnummer

N4199812332O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P73/NOR12066829

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