Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
KflG 1952
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 13.Paragraph 13,
Gegen Bescheide des Landeshauptmannes auf Grund dieses Bundesgesetzes steht die Berufung an der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr offen:
dem Bewerber um eine Konzession;
den im § 5 Abs. 1 lit. a angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;den im Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, angeführten Stellen, wenn die Entscheidung über das Ansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht;
in den Fällen der §§ 7 und 12 (Frist für die Betriebsaufnahme, Fahrpreis- und Fahrplangenehmigung) und im Falle des § 10 (Betriebsübertragung) dem Konzessionsinhaber;in den Fällen der Paragraphen 7 und 12 (Frist für die Betriebsaufnahme, Fahrpreis- und Fahrplangenehmigung) und im Falle des Paragraph 10, (Betriebsübertragung) dem Konzessionsinhaber;
in den Fällen des § 4 Abs. 5 und des § 17 (Zurücknahme der Berechtigung) dem bisherigen Inhaber der Berechtigung.in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 5 und des Paragraph 17, (Zurücknahme der Berechtigung) dem bisherigen Inhaber der Berechtigung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 128/1993
Schlagworte
Fahrpreisgenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068589
Alte Dokumentnummer
N5195217480L