Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

4. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73.
  1. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
  2. (2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
  3. (3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die in Abs. 1 bezeichnete Frist mit dem Tag des Einlangens des Antrages zu laufen.
  4. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht.

Anmerkung

Zum Begriff Verwaltungsvorschriften vgl. Art. VI Abs. 2 EGVG,
BGBl. Nr. 50/1991.

Schlagworte

Devolution, Devolutionsantrag, Einbringungsbehörde, Säumnis,
Rechtsbehelf

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063072

Alte Dokumentnummer

N4199114033J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P73/NOR12063072

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