Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 73, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 73

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Beachte

[CELEX-Nr.: 32021L1187]

Text

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

Paragraph 73,
  1. Absatz einsDie Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
  2. Absatz 2Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
  3. Absatz 3Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2023

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40205611

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P73/NOR40205611