Verwaltungsgerichtshof
16.12.1998
98/03/0091
Die Oberbehörde ist dann, wenn die Verzögerung der Bescheiderlassung durch die Unterbehörde nicht ausschließlich auf deren Verschulden zurückzuführen ist (Paragraph 73, Absatz 2, dritter Satz AVG), verpflichtet, das bei ihr gestellte Verlangen auf Entscheidung abzuweisen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, widrigenfalls sie ihre Entscheidung in der Sache als funktionell unzuständige Behörde träfe (Hinweis E 3.10.1991, 88/07/0035).