Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
KflG 1952
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Vor Erteilung der Konzession sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG.) zu hören:Vor Erteilung der Konzession sind bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG.) zu hören:
jene Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres und die Kraftfahrlinienunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Konzession zuständig ist (§ 3),die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Konzession zuständig ist (Paragraph 3,),
die Gemeinden, in deren Gebiet der Ausgangs- oder der Endpunkt der geplanten Linie liegt,
die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, durch deren Gebiet die Linie geführt wird,
die Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
die Landwirtschaftskammern,
die Kammern für Arbeiter und Angestellte und
(2)Absatz 2,Von den in Abs. 1 lit. b und e bis h genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen.Von den in Absatz eins, Litera b und e bis h genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen.
(3)Absatz 3,Den im Abs. 1 genannten Stellen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen, höchstens 60 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.Den im Absatz eins, genannten Stellen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen, höchstens 60 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 128/1993
Schlagworte
Ausgangspunkt
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068579
Alte Dokumentnummer
N5195217470L