Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Geschäftszahl

98/03/0091

Rechtssatz

Die Rechtsstellung des betroffenen Konzessionsinhabers wird auch dadurch berührt, daß von der zuständigen Behörde darüber zu entscheiden ist, ob "die Entscheidung über das Konzessionsansuchen ihrer fristgerechten Stellungnahme widerspricht" (Paragraph 13, Ziffer 2, KflG). Wenn daher in der Beschwerde eine Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird, weil kein Zuständigkeitsübergang nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG eingetreten sei, so ist schon deshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen.