Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1998

Geschäftszahl

98/03/0091

Rechtssatz

Aus dem im Paragraph 13, Ziffer 2, KflG festgelegten Recht eines Konzessionsinhabers, Berufung zu erheben, wenn die Entscheidung über ein Konzessionsansuchen seiner fristgerechten Stellungnahme widerspricht, ist zu schließen, daß der Pflicht der Behörde zur Anhörung nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KflG ein Parteirecht der betreffenden Konzessionsinhaber auf Anhörung entspricht (Hinweis E 1.2.1989, 88/03/0199).