Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/17/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/17/0144

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

LAO Wr 1962 §149;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 und die in ihr verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe (insb der Begriff der aggressiven Handlung) sind in Verbindung mit den darin angeführten beiden Beispielsfällen einer Auslegung durch den Abgabepflichtigen bei der Selbstbemessung durch die Abgabenbehörde bei der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und durch den VwGH bei der Überprüfung derselben zugänglich (Hinweis E 14.10.1993, 93/17/0269; E 14.10.1993, 93/17/0270; E 29.4.1994, 92/17/0257).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Auslegung Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1995170144_19950526X01

Rechtssatz für 95/17/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/17/0144

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0270 4 (hier: "Hall of great Fighters")

Stammrechtssatz

Das Wr VergnügungssteuerG 1987 nimmt durch die demonstrative Aufzählung der als aggressiv anzusehenden Darstellungen die maßgebende Abgrenzung der steuerpflichtige Tatbestände vor. Eines psychologischen Sachverständigen zur Frage, ob durch einen Spielapparat eine aggressive Handlung dargestellt wird, bedarf es nicht (Hinweis E 23.11.1990, 87/17/0375; hier: "King of Monsters").

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1995170144_19950526X02

Rechtssatz für 95/17/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/17/0144

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß der Gesetzgeber die einzelnen Typen von Spielen aufzählen und dem Oberbegriff des aggressiven Spieles iSd Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 zuordnen hätte müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Determinierungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG sind beim VwGH daher aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht enstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1995170144_19950526X03

Rechtssatz für 95/17/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/17/0144

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0269 1 (hier: Zerstörung feindlicher Raumschiffe)

Stammrechtssatz

In Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 hat der Gesetzgeber lediglich zwei Beispiele für die optische oder akustische Darstellung einer "aggressiven Handlung" gegeben. Er hat damit den Maßstab für die Art und Intensität des aggressiven Verhaltens im Sinn dieser Gesetzesbestimmung festgelegt. Geht man von diesem Maßstab aus, der sich an der Verletzung oder Tötung von Menschen orientiert, so fällt unter den gesetzlichen Tatbestand nicht nur die beispielhaft genannte Darstellung der Bekämpfung von Zielen, sondern auch die Darstellung von Handlungsweisen, mit denen üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist (hier: Kämpfe zwischen "Römern und Galliern" mittels Fäusten, Schwertern und Spießen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1995170144_19950526X04

Rechtssatz für 95/17/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/17/0144

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/29 92/17/0257 4

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist", ist die indirekte Darstellung der Verletzung oder Tötung von Menschen durch Vernichtung von Zielen, mit der dieser "Erfolg" ÜBLICHERWEISE verbunden ist, zu verstehen, wie etwa die Versenkung von Schiffen, der Abschuß von bemannten Flugzeugen, die Kanonade von Städten, Burgen und dergleichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1995170144_19950526X05

Rechtssatz für 95/17/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/17/0144

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird nach der Lebenserfahrung die Assoziation an einen in den Weltraum verlagerten Luftkampf gegen individuell reagierende Kämpfer in Raumschiffen und nicht gegen bloße Maschinen erweckt oder jedenfalls nicht klar ausgeschlossen, dann hat die Behörde die mit Explosionen einhergehende Zerstörung der feindlichen Raumschiffe zutreffend dem Tatbestand der Darstellung der "Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist", iSd Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 unterstellt. Utopische oder verfremdete Darstellungen hindern nicht von vornherein eine Beurteilung des Dargestellten als eine aggressive Handlung iSd genannten Gesetzesbestimmung.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1995170144_19950526X06

Rechtssatz für 95/17/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

95/17/0144

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0467/66 E 20. September 1968 VwSlg 7406 A/1968 RS 2 (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0158, 0159)

Stammrechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 VwGG lassen es für den Bfr nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe ausschließlich auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1995170144_19950526X07

Rechtssatz für 95/17/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

95/17/0144

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0270 3 (Hier: Diese Erwägung trifft auch auf den Aspekt der Umschreibung des Kreises der Abgabenschuldner zu).

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Landesgesetzgeber durch das Anknüpfen der Abgabepflicht an das veranstaltete Vergnügen des Haltens von Apparaten, durch deren Betätigung eine aggressive Handlung dargestellt wird, den ihm eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungspielraum überschritten hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWR_1995170144_19950526X08

Entscheidungstext 95/17/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/17/0144

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §52;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
LAO Wr 1962 §149;
StGG Art2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde 1.) der E-Handels GmbH in W, 2.) des P in W, und 3.) der M, ebendort, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 17. März 1995, Zl. MD-VfR - E 40/94, betreffend Vorschreibung von Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. März 1995 schrieb die belangte Behörde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Vergnügungssteuergesetzes 1987, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 43 (im folgenden: Wr VergnStG 1987), in der geltenden Fassung für das Halten eines Spielapparates der Type "Star Blade" (Bildschirmgerät) im Betrieb des Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin in W, für den Monat Juli 1994 Vergnügungssteuer im Betrage von S 18.000,-- vor. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern ein Säumniszuschlag in der Höhe von S 300,-- auferlegt.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe ein Revisionsorgan des Magistrates anläßlich einer Überprüfung am 9. Juli 1994 festgestellt:

"Der Spieler nimmt vor einem ca. 150 x 120 cm großen Bildschirm auf einem Sessel (Schalenform) platz. Zwischen dem Schirm und dem Spieler befindet sich eine Konsole, die die Funktion eines "Joysticks" innehat. Mit ihm werden Geschwindigkeit, Flugrichtung und die "Waffensysteme" gesteuert. Am Schirm erscheint die Aufschrift: "Hall of great FIGHTERS". Nach Einwurf von S 10,-- Beginn des Spiels: Auf dem Schirm erscheint ein Weltraumszenario, und der Spieler befindet sich noch an Bord des "Mutterschiffes". Mittels Computerstimme und akustischen Explosionsgeräuschen wird vor dem Angriff von "enemies - Feinden" gewarnt. Katapultartig verläßt der Spieler plötzlich das Mutterschiff und sieht sich feindlichen Raumgleitern gegenüber, die ihn beschießen.

Am Steuerhorn befinden sich Druckknöpfe, deren Betätigung die eigenen Waffensysteme auslösen. Nach einem Treffer am "Feind" explodiert dessen Schiff, welcher Vorgang einen lauten Knall auslöst.

Am unteren linken Rand des Spiels (Bildschirm) befindet sich eine Anzeige für den eigenen "Schutzschild"; der wiederum ist insofern von Bedeutung, da dieser bei jedem erhaltenen Treffer durch den "Feind" geschwächt wird. Dies ist auch für den Spieler physisch durch "Rütteln" im Sitz bemerkbar. Hat man alle Feinde in der ersten Ebene besiegt, wird man mit "Lichtgeschwindigkeit" in die nächste Ebene transportiert, um dort noch schwerer zu bekämpfende Feinde zu zerstören. Man durchfliegt Asteroidengürtel, in deren Teile feindliche Abwehrstationen eingebaut sind, und bekämpft diese sowie die danach auftauchenden Gleiter. Inferno, Explosionen, Warngeräusche, Treffer um Treffer wechseln sich schnell und laufend am Spielschirm ab.

Nach vielen Treffern und der damit verbundenen Schwächung des "Schutzschildes" ist dessen Funktion aufgebraucht und der nächste Treffer des eigenen "Schiffes" ist zugleich auch der letzte. Das Spiel ist beendet und es wird am Ende die Strecke angezeigt, welche man vom "Mutterschiff" bis zur eigenen Eliminierung zurückgelegt hat."

Die Beschwerdeführer seien diesen Angaben in der Berufung nicht konkret entgegengetreten.

In der Begründung wird sodann das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1994, Zl. 92/17/0257, wiedergegeben; darin sei die Darstellung des Beschießens von Autos dem Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. unterstellt worden. Gleiche Erwägungen müßten im Beschwerdefall gelten, zumal die Explosion von Raumschiffen üblicherweise mit der Tötung der dort befindlichen Mannschaft verbunden sei. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrige sich, da der Inhalt des Spieles unbestritten feststehe und die Auslegung einer Norm nicht Gegenstand eines solchen Gutachtens sein könne.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht "auf Steuerfreiheit bei Nichtverwirklichung von Steuertatbeständen (Wr. VGSG), Nichtvorschreibung von Zuschlägen bei Fehlen der entsprechenden Voraussetzungen sowie auf Sachentscheidung verletzt erachten".

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnStG 1987 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 1992, lautet auszugsweise:

"Für das Halten von Apparaten, ..., oder von Apparaten, durch deren Betätigung optisch bzw. akustisch eine aggressive Handlung, wie beispielsweise die Verletzung oder Tötung von Menschen oder die Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist, dargestellt wird, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat S 18.000,--."

2.2. Nach der Begründung der Beschwerde habe die Unterordnung eines Spieles unter den unbestimmten Gesetzesbegriff des "aggressiven Spieles" entweder durch den Gesetzgeber (als Ausfluß des Bestimmtheitsgebotes des Artikel 18, B-VG) oder "spätestens durch die Abgabenbehörde in einem Verfahren unter rechtsstaatlichen Garantien zu erfolgen". Daher hätten die Beschwerdeführer in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Dem sei nicht entsprochen worden; da dieser Antrag auch nicht abgewiesen worden sei, sei die Berufung nicht abschließend erledigt worden. Auch sei die angewendete Gesetzesbestimmung entgegen dem Gebot des Artikel 18, B-VG nicht ausreichend bestimmt.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen Rechtsprechung zum Begriff der aggressiven Handlung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnStG 1987 davon ausgegangen, daß diese Bestimmung und die in ihr verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe in Verbindung mit den darin angeführten beiden Beispielsfällen einer Auslegung durch den Abgabepflichtigen bei der Selbstbemessung, durch die Abgabenbehörde bei der bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung und durch den Verwaltungsgerichtshof bei der Überprüfung derselben zugänglich ist vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 1993, Zl. 93/17/0269, vom 14. Oktober 1993, Zl. 93/17/0270, und vom 29. April 1994, Zl. 92/17/0257). Schon im hg. Erkenntnis vom 23. November 1990, Zl. 87/17/0375, hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß der Gesetzgeber durch die demonstrative Aufzählung jener Darstellungen, die er als aggressiv erachtet, die maßgebende Abgrenzung der steuerpflichtigen Tatbestände vorgenommen hat und aus diesem Grund in der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Psychologie kein relevanter Verfahrensmangel zu erblicken sei. Es ist daher unzutreffend, wenn die Beschwerdeführer meinen, der Gesetzgeber selbst hätte die einzelnen Spiele (gemeint wohl: einzelne Typen von Spielen) aufzählen und dem Oberbegriff des aggressiven Spieles im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. zuordnen müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Determinierungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG sind beim Verwaltungsgerichtshof daher aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht entstanden.

2.3. Soweit die Beschwerdeführer die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung vor der Berufungsbehörde rügen, behaupten sie einen Verfahrensmangel. Sie übersehen dabei zum einen, daß die Abgabenberufungskommission gemäß Paragraph 217, WAO ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entscheidet. In diesem Punkt unterscheidet sich die Regelung der WAO von jener der BAO, nach deren Paragraph 284, Absatz eins, über die Berufung eine mündliche Verhandlung ua. dann stattzufinden hat, wenn es eine Partei beantragt. Zum anderen könnte auch ein solcher (behaupteter, nach der WAO jedoch von vornherein nicht in Betracht kommender) Verfahrensmangel des Abgabenverfahrens wie jeder andere Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides vor dem Verwaltungsgerichtshof führen, wenn er relevant ist, das heißt, wenn die Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dieser Umstand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Beschwerdeführer in der Beschwerde darzutun. Eine solche Darstellung haben die Beschwerdeführer allerdings zur Gänze unterlassen. Die Beschwerderüge ist daher nicht zielführend.

2.4.1. Als unzutreffend bezeichnen die Beschwerdeführer auch die Ansicht der belangten Behörde, es stehe unbestritten fest, daß Explosionen von Raumschiffen üblicherweise zur Tötung der darin befindlichen Mannschaft führten. Keine der bisher raumfahrenden Mächte hätte Geräte in Verwendung, wie sie auf der Spielplatine simuliert würden. Auch gebe es schon jetzt unbemannte Raumschiffe. Nichts spreche gegen die Annahme, daß die Simulation auf der Platine unbemannt sei.

2.4.2. Nach dem hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1993, Zl. 93/17/0269, ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber lediglich zwei Beispiele für die optische oder akustische Darstellung einer aggressiven Handlung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnStG 1987 gegeben hat. Er hat damit den Maßstab für die Art und Intensität des aggressiven Verhaltens im Sinne dieser Gesetzesbestimmung festgelegt. Geht man von diesem Maßstab aus, der sich an der Tötung oder Verletzung von Menschen orientiert, dann fällt unter den gesetzlichen Tatbestand nicht nur die beispielsweise genannte Darstellung der Bekämpfung von Zielen, sondern auch die Darstellung von Handlungsweisen, mit denen üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist. Unter dem zweiten der beiden Beispielsfälle (Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist) ist die indirekte Darstellung der Verletzung oder Tötung von Menschen durch Vernichtung von Zielen, mit der dieser "Erfolg" üblicherweise verbunden ist, etwa die Versenkung von Schiffen, der Abschuß von bemannten Flugzeugen, die Kanonade von Städten, Burgen und dergleichen zu verstehen.

Im hg. Erkenntnis vom 29. April 1994, Zl. 92/17/0257, hat der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung das Beschießen von schematisch dargestellten Autos von Helikoptern aus dem Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit., und zwar dem zweiten Beispielsfall, unterstellt. Zu Recht hat sich die belangte Behörde in der Begründung des im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen Bescheides auf diese Rechtsprechung berufen und die wesentlichen Aussagen des zuletzt zitierten Erkenntnisses wiedergegeben.

Nach der insoweit nicht bekämpften Darstellung des Ablaufes des vorliegenden Spieles sieht sich der Spieler "feindlichen Raumgleitern" gegenüber, die ihn beschießen und die er bekämpfen und zerstören soll. Nach einem Treffer am "Feind" explodiert dessen Schiff; dieser Vorgang löst einen lauten Knall aus. Hat der Spieler diese Feinde besiegt, sind in einer weiteren Ebene noch schwerer zu bekämpfende Feinde zu zerstören; er durchfliegt Asteroidengürtel, in deren Teile feindliche Abwehrstationen eingebaut sind und bekämpft diese sowie die danach auftauchenden Gleiter. Inferno, Explosionen, Warngeräusche, Treffer um Treffer wechseln sich schnell und laufend am Bildschirm ab. Bei einem solchen Spielgeschehen wird der Eindruck nicht ausgeschlossen, daß dem mit seinem "Schiff" von einem "Mutterschiff" aus startenden Spieler bemannte Kampfgeräte in Form der feindlichen Raumgleiter und feindlichen Abwehrstationen gegenübertreten. Die Kampfszene läßt sich nach dem geschilderten Sachverhalt jedenfalls (und wohl in erster Linie) so deuten, daß sich der Spieler gleichartigen, individuell reagierenden Kämpfern in Raumschiffen und nicht bloßen Maschinen, wie die Beschwerdeführer argumentieren, gegenübersieht. Wird aber solcherart nach der Lebenserfahrung die Assoziation an einen in den Weltraum verlagerten Luftkampf erweckt oder jedenfalls nicht klar ausgeschlossen, dann hat die belangte Behörde die mit Explosionen einhergehende Zerstörung der feindlichen Raumschiffe zutreffend dem Tatbestand der Darstellung der "Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist" im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. unterstellt. Utopische oder verfremdete Darstellungen hindern nicht von vornherein eine Beurteilung des Dargestellten als eine aggressive Handlung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung.

2.5. Wenn die Beschwerdeführer schließlich die Verhängung des Säumniszuschlages durch einen Hinweis auf "die ersten beiden Absätze auf S. 2 der Berufung" bekämpfen, so sind sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, derzufolge es die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 VwGG nicht zulassen, daß sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe ausschließlich auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren beruft vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1968, Slg. N.F. Nr. 7406/A, vom 6. Dezember 1974, Zl. 1017/74, und vom 27. Oktober 1983, Zl. 82/16/0158, 0159). Verweisungen dieser Art sind jedenfalls insoweit unbeachtlich, als der Verwaltungsgerichtshof von seiner Ermächtigung, nach Paragraph 35, VwGG ohne vorangegangenes Verfahren zu entscheiden, Gebrauch macht.

2.6. Die Beschwerdeführer machen schließlich als Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 6, Absatz 4, leg. cit. geltend, daß "bloß das Halten, nicht aber das Zugänglichmachen oder der Verkauf der Steuerpflicht unterliegen und somit ein Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Besteuerung vorzuliegen scheint".

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht. Wie der Gerichtshof bereits im Erkenntnis vom 14. Oktober 1993, Zl. 93/17/0270, ausgeführt hat, vermag er nicht zu erkennen, daß der Landesgesetzgeber durch das Anknüpfen der Abgabepflicht an das veranstaltete Vergnügen des Haltens von Apparaten, durch deren Betätigung eine aggressive Handlung dargestellt wird, den ihm eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Diese Erwägung trifft auch auf den von den Beschwerdeführern in den Vordergrund gerückten Aspekt der Umschreibung des Kreises der Abgabenschuldner zu.

2.7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Auslegung Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012

Dokumentnummer

JWT_1995170144_19950526X00