Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Geschäftszahl

95/17/0144

Rechtssatz

Wird nach der Lebenserfahrung die Assoziation an einen in den Weltraum verlagerten Luftkampf gegen individuell reagierende Kämpfer in Raumschiffen und nicht gegen bloße Maschinen erweckt oder jedenfalls nicht klar ausgeschlossen, dann hat die Behörde die mit Explosionen einhergehende Zerstörung der feindlichen Raumschiffe zutreffend dem Tatbestand der Darstellung der "Bekämpfung von Zielen, womit üblicherweise die Verletzung oder Tötung von Menschen verbunden ist", iSd Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 unterstellt. Utopische oder verfremdete Darstellungen hindern nicht von vornherein eine Beurteilung des Dargestellten als eine aggressive Handlung iSd genannten Gesetzesbestimmung.