Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Geschäftszahl

95/17/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/14 93/17/0270 3

(Hier: Diese Erwägung trifft auch auf den Aspekt der Umschreibung des Kreises der Abgabenschuldner zu).

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der Landesgesetzgeber durch das Anknüpfen der Abgabepflicht an das veranstaltete Vergnügen des Haltens von Apparaten, durch deren Betätigung eine aggressive Handlung dargestellt wird, den ihm eingeräumten gesetzgeberischen Gestaltungspielraum überschritten hätte.