Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1995

Geschäftszahl

95/17/0144

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß der Gesetzgeber die einzelnen Typen von Spielen aufzählen und dem Oberbegriff des aggressiven Spieles iSd Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 zuordnen hätte müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Determinierungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG sind beim VwGH daher aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht enstanden.