Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0028

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/02 Aktienrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AktG 1965 §245 Abs1;
AktG 1965 §250;
AVG §9;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0027 1

Stammrechtssatz

Die Umwandlung einer GmbH in eine AG bewirkt nicht, daß an die Stelle der bisherigen Rechtsperson eine andere tritt, vielmehr besteht die bisherige Gesellschaft in einer anderen Gesellschaftsform weiter, sodaß die Identität der Gesellschaft erhalten bleibt. Da in der Rechtsperson keine Änderung eintritt, bleibt auch der Adressat eines Bescheides ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0275). Wird eine GmbH mit einer anderen verschmolzen und damit aufgelöst, so ist ein an die aufgelöste GmbH adressierter Bescheid an eine nicht mehr existente Gesellschaft gerichtet und zeitigt daher auch keine Rechtsfolgen

(Hinweis B 19.6.1989, 88/15/0160).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X01

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990130028_19910612X01

Rechtssatz für 90/13/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0028

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §70 Abs1;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0027 2

Stammrechtssatz

Grundsätzlich hat der Spruch eines die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides den maßgeblichen Wiederaufnahmetatbestand anzuführen; es darf hiebei jedoch nicht übersehen werden, daß einen Bescheid Spruch und Begründung ausmachen und die Begründung dann, wenn der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, als Auslegungsbehelf des Spruches herangezogen werden kann (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0003).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X02

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990130028_19910612X02

Rechtssatz für 90/13/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0028

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1;
BAO §115 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0027 3

Stammrechtssatz

AusfzF, ob eine Behörde unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben an einer gesetzlich nicht angeordneten und nicht bescheidmäßig erteilten Auskunft auch dann festhalten muß, wenn sie die Unrichtigkeit der Auskunft erkennt

(Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0221, VwSlg 6106 F/1986).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X03

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990130028_19910612X03

Rechtssatz für 90/13/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/13/0028

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BAO §186;
BAO §188;
BAO §260 Abs2 lita;
BAO §93 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. BAO § 186 heute
  2. BAO § 186 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 186 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Einheitswertbescheide und Feststellungsbescheide iSd Paragraph 186 und des Paragraph 188, BAO müssen eine Verteilung des Einheitswertes bzw der Einkünfte enthalten, wenn am Gegenstand der Feststellung bzw an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. In diesen Fällen ist die Verteilung ein unverzichtbarer und untrennbarer Teil des Bescheidspruches. Dieser Spruch obliegt gem Paragraph 260, Absatz 2, Litera a, BAO der kollegialen Beschlußfassung durch den Berufungssenat. Hat somit der Berufungssenat über die Verteilung des Einheitswertes bzw der Einkünfte am 1.August beraten und abgestimmt, wobei die der Berechnung zugrundeliegenden, mittels EDV erstellten Ausdrucke vom 7. November desselben Jahres stammen und keiner Beratung und Abstimmung mehr unterzogen wurden, so kann der Bescheidspruch nicht dem für die Beschlußfassung zuständigen Behördenorgan zugerechnet werden, was einer Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde gleichkommt.

Schlagworte

Behördenorganisation Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X04

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990130028_19910612X04

Rechtssatz für 90/13/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/13/0028

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
BAO §260 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Liegt einem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluß dieses Organes zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. In diesem Fall liegt trotz mangelhafter Willensbildung ein vernichtbarer und kein nichtiger Verwaltungsakt vor.

Schlagworte

Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X05

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990130028_19910612X05

Rechtssatz für 90/13/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/13/0028

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
VwGG §42 Abs4 idF 1990/330;
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die BAO beinhaltet keine dem Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Fassung 1990/330 vergleichbare Regelung, die es dem Berufungssenat gestatten würde, Richtlinien für eine Entscheidung (Berechnung) vorzugeben und ihre nähere Ausführung dem Senatsvorsitzenden oder (im Zusammenwirken mit dem Senatsvorsitzenden) dem Berichterstatter zu überlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X06

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990130028_19910612X06

Rechtssatz für 90/13/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/13/0028

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Abs2;
EStG 1972 §8;
  1. EStG 1972 § 8 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 8 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 8 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 8 gültig von 22.12.1984 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  5. EStG 1972 § 8 gültig von 31.12.1981 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 8 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 8 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  8. EStG 1972 § 8 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. EStG 1972 § 8 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  10. EStG 1972 § 8 gültig von 09.08.1974 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 8 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Rechtssatz

Beim Begriff der Anschaffung handelt es sich um einen steuereigenen Wirtschaftsbegriff (Hinweis E 8.10.1985, 85/14/0091, VwSlg 6039 F/1985). Anschaffung setzt, wie auch aus dem E des VwGH vom 5.10.1962, 748/52, VwSlg 2712 F/1962, hervorgeht, voraus, daß das Wirtschaftsgut in den Betrieb aufgenommen wurde, auch wenn es auf die Inbetriebnahme nicht ankommt. Von einer Aufnahme in den Betrieb kann aber erst die Rede sein, wenn der Betrieb über jenes Anlagegut verfügt, auf dessen "Anschaffung" - dem Betriebszweck entsprechend - es ankam (Hinweis E 26.5.1970, 874/69, VwSlg 4093 F/1970). Es entscheidet die betriebliche Nutzungsmöglichkeit (Braito, Der Anschaffungszeitpunkt mehrteiliger Wirtschaftsgüter - ein Sonderproblem der vorzeitigen Abschreibung, ÖStZ 1985, 129), und zwar die tatsächliche und nicht nur die rechtliche Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2, 224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X07

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990130028_19910612X07

Rechtssatz für 90/13/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

90/13/0028

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §8 Abs1;
  1. EStG 1972 § 8 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 8 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 8 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 8 gültig von 22.12.1984 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  5. EStG 1972 § 8 gültig von 31.12.1981 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 8 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 8 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  8. EStG 1972 § 8 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. EStG 1972 § 8 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  10. EStG 1972 § 8 gültig von 09.08.1974 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 8 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974

Rechtssatz

Wird ein Wirtschaftsgut zwar 1979 erworben, aber sofort bis 1980 vermietet, und hat der Verkäufer solange für die Instandhaltung und Versicherung zu sorgen, so kann dieses Wirtschaftsgut erst ab 1980 betrieblich genutzt und darüber tatsächlich verfügt werden. Eine vorzeitige Abschreibung kann daher erst für das Jahr 1980 vorgenommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X08

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1990130028_19910612X08

Entscheidungstext 90/13/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

90/13/0028

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Auskunftspflicht;
21/02 Aktienrecht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AktG 1965 §245 Abs1;
AktG 1965 §250;
AuskunftspflichtG 1987 §1;
AVG §1;
AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §70 Abs1;
AVG §9;
BAO §115 Abs4;
BAO §186;
BAO §188;
BAO §260 Abs2 lita;
BAO §260 Abs2;
BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;
BAO §79;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art18 Abs1;
EStG 1972 §6 Abs2;
EStG 1972 §8 Abs1;
EStG 1972 §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs4 idF 1990/330;
VwRallg;
  1. BAO § 186 heute
  2. BAO § 186 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 186 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 188 heute
  2. BAO § 188 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  3. BAO § 188 gültig von 30.12.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  4. BAO § 188 gültig von 18.04.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  5. BAO § 188 gültig von 12.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 188 gültig von 15.12.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  7. BAO § 188 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 188 gültig von 19.12.2001 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  9. BAO § 188 gültig von 01.12.1993 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 188 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 260 heute
  2. BAO § 260 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 260 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 260 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  5. BAO § 260 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1972 § 8 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 8 gültig von 18.07.1987 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 8 gültig von 27.06.1985 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 251/1985
  4. EStG 1972 § 8 gültig von 22.12.1984 bis 26.06.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  5. EStG 1972 § 8 gültig von 31.12.1981 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  6. EStG 1972 § 8 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  7. EStG 1972 § 8 gültig von 01.01.1980 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1979
  8. EStG 1972 § 8 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  9. EStG 1972 § 8 gültig von 17.12.1976 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1976
  10. EStG 1972 § 8 gültig von 09.08.1974 bis 16.12.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  11. EStG 1972 § 8 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. EStG 1972 § 8 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
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  11. EStG 1972 § 8 gültig von 13.12.1972 bis 08.08.1974
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der N Luftfahrt Aktiengesellschaft sowie der E gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld, vom 13.12.1989 Zl. 6/5-5080/88-05, betreffend

a) die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für 1979 und 1980, des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes zum 1. Jänner 1980 und 1. Jänner 1981 sowie hinsichtlich der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für 1979 sowie

b) die Feststellung von Einkünften für 1979 bis 1983, den Einheitswert des gewerblichen Betriebes zum 1. Jänner 1980, 1. Jänner 1981, 1. Jänner 1982 und zum 1. Jänner 1983 sowie die Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für 1979 bis 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die in Litera b, genannte Feststellung der Einkünfte und die dort erwähnten Einheitswerte des gewerblichen Betriebes betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Soweit er die in Litera b, erwähnte Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.080,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Herbst 1979 schloß die N LuftfahrtgesmbH, im folgenden als "XLG" bezeichnet, mit einer Vielzahl von Personen Gesellschaftsverträge ab, mit denen jeweils unechte stille Gesellschaften begründet wurden. Der jeweilige stille Gesellschafter beteiligte sich am Gewerbebetrieb der XLG, soweit dieser eine von ihr GEGEN ENDE DES JAHRES 1979 käuflich erworbene Passagiermaschine der Type F betraf. Die Gesellschaftsverträge sahen neben den Rechten und Pflichten der einzelnen stillen Gesellschafter auch Angelegenheiten vor, die der Beschlußfassung der stillen Gesellschafter (und der XLG) insgesamt vorbehalten waren. Die XLG und jene stillen Gesellschafter, die sich zum Betrieb des hier in Rede stehenden Flugzeuges zusammengeschlossen hatten, wurden als Mitunternehmerschaft "F II" steuerlich erfaßt. Die Mitunternehmerschaft endete im Jahre 1983 mit dem Verkauf des Flugzeuges.

Eine die Mitunternehmerschaft F römisch II betreffende abgabenbehördliche Prüfung (BP) führte im wesentlichen zur Feststellung, daß die (unechten) stillen Gesellschafter nur bis zum Betrag ihrer Einlage am Verlust und an dem negativen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft teilnehmen. Diese Auffassung wurde mit Berufungen gegen die auf Grund der BP erlassenen Abgabenbescheide bekämpft, in denen dem Finanzamt auch das Recht zur Wiederaufnahme der Verfahren abgesprochen wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde - von einer nicht streitgegenständlichen Zurückweisung abgesehen - eine teilweise, nicht jedoch in den Beschwerdepunkten stattgebende Berufungsentscheidung, in der sie die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren bejahte und gleich der BP eine Beteiligung der stillen Gesellschafter an den Verlusten und am negativen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft F römisch II über den Betrag ihrer Einlagen hinaus verneinte. Überdies kam die belangte Behörde zur Auffassung, daß die vorzeitige Abschreibung des Flugzeuges nicht schon 1979, sondern erst 1980 vorzunehmen sei.

Vorliegende Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sowohl der von der belangten Behörde vertretene Standpunkt als auch die Einwände der Beschwerdeführer - Gesellschafter der Mitunternehmerschaft F römisch II - in der Beschwerde und einem ergänzenden Schriftsatz sind den nachstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

römisch eins. BESCHEIDADRESSAT

Ebenso wie in der Beschwerde zu Zl. 90/13/0027 wird auch in der vorliegenden Beschwerde ausgeführt, die N LuftfahrtgesmbH sei gemäß Paragraph 245, AktG in die N Luftfahrt AG umgewandelt worden, die noch an die GmbH gerichtete Berufungsentscheidung wäre an eine nicht existente Gesellschaft gerichtet und daher unwirksam.

Mit gleichartigem Vorbringen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/13/0027, auseinandergesetzt. Er verweist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf Punkt römisch eins der Begründung dieses Erkenntnisses.

römisch II. WIEDERAUFNAHME DES VERFAHRENS

1. Angabe des Wiederaufnahmebestandes im Bescheid

Obwohl der Nachtrag zur Beschwerde vom 18. September 1990 nur im Verfahren zu der unter der Zl. 90/13/0027 protokollierten Beschwerde beigebracht wurde, stellt sich doch auch im vorliegenden Beschwerdefall die im Nachtrag vom 18. September 1990 aufgeworfene Rechtsfrage. Hinsichtlich der Behandlung dieser Rechtsfrage verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf Punkt römisch II.1 seines Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 90/13/0027. Zum Sachverhalt ist zu ergänzen, daß sich im vorliegenden Beschwerdefall folgende Feststellungen der BP, von denen die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abrückte, als neue Tatsachen im Sinne des Paragraph 303, Absatz 4, BAO erweisen:

Forderungen und Verbindlichkeiten an verbundene Unternehmen (Tz 13 und 14), nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und Vorwegbezug eines Gesellschafters (Tz 17), Option stiller Gesellschafter für Nachversteuerung, aufgefundene Entwürfe für Entlassungen der stillen Gesellschafter aus der erweiterten Haftung sowie Schreiben an einen stillen Gesellschafter betreffend fehlende Nachschußpflicht (Tz 18 des BP-Berichts).

2. Gewicht der Wiederaufnahmegründe

Eine rechtswidrige Ausübung des der Abgabenbehörde bei einer amtswegigen Wiederaufnahme eingeräumten Ermessens erblicken die Beschwerdeführer darin, daß bloß geringfügige Wiederaufnahmegründe weitreichende abgabenrechtliche Folgen (insbesondere die Versagung der Verlustzuweisungen an die stillen Gesellschafter bei negativem Kapitalkonto) rechtfertigen sollten (nicht abzugsfähige Betriebsausgaben von

S 2.313,--, S 752,38 an nicht abzugsfähiger Vorsteuer bei Verlusten von über 40 Mio S). Die Beschwerdeführer übersehen jedoch, daß sich BP wie belangte Behörde nicht nur auf Wiederaufnahmegründe stützen können, die mit den weitreichenden abgabenrechtlichen Folgen (insbesondere den Verlustzuweisungen) nicht zusammenhängen, sondern auch auf Wiederaufnahmegründe, die mit diesen Folgen selbst und unmittelbar im Zusammenhang stehen. Es sind dies vor allem die Feststellungen (Tatsachen) über die Option von Gesellschaftern für die Versteuerung eines Veräußerungsgewinnes anstelle einer Nachschußpflicht und über das Schreiben an einen Gesellschafter (S), für "überschüssige" Verluste nicht einstehen zu müssen (näheres zu dieser Option und dem Schreiben siehe Punkt römisch III des Erkenntnisses vom heutigen Tag Zl. 90/13/0027). Zwar wurde die Option von Gesellschaftern der Mitunternehmerschaft F römisch eins abgegeben, die belangte Behörde konnte aber für ihren Standpunkt den in anderem Zusammenhang auch von den Beschwerdeführern geltend gemachten Umstand ins Treffen führen, daß die Vertragskonstruktionen bei den Mitunternehmerschaften F römisch eins und

F römisch II gleich waren. Selbst wenn man die Optionen im Rahmen der Mitunternehmerschaft F römisch eins bei der abgabenrechtlichen Beurteilung der hier in Rede stehenden Mitunternehmerschaft F römisch II außer Betracht läßt, bleibt das festgestellte Schreiben der Geschäftsherrin an den unechten stillen Gesellschafter S über den Ausschluß einer Nachschußpflicht in bezug auf die Mitunternehmerschaft F römisch II als Wiederaufnahmegrund, dem die Eignung, in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, nicht abzusprechen war vergleiche Stoll, BAO-Handbuch, Seiten 725 f).

3. Treu und Glauben

In ähnlicher Weise wie in den Schriftsätzen, die in dem unter der hg. Zl. 90/13/0027 durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebracht worden waren, berufen sich die Beschwerdeführer in den Schriftsätzen, die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffen, auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Aus den im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/13/0028, unter Punkt römisch II.3 ausgeführten Gründen schlägt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht durch. Der Gerichtshof verweist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses. Dieser Hinweis ist umso mehr berechtigt, als BP (Tz 18 und 23 des BP-Berichtes) und belangte Behörde (Punkt 2 des hier angefochtenen Bescheides) bezüglich der in diesem Verfahren beschwerdegegenständlichen Mitunternehmerschaft F römisch II im wesentlichen denselben Standpunkt einnahmen, wie sie ihn bei der Mitunternehmerschaft F römisch eins vertraten. Im Hinblick auf die im Erkenntnis Zl. 90/13/0027 ausgeführten Gründe kann auch die Frage auf sich beruhen, ob die für die Mitunternehmerschaft F römisch eins erteilte Auskunft des Finanzamtes A-Stadt vom 10. April 1979 (siehe Punkt römisch II.3 des Erkenntnisses Zl. 90/13/0027) überhaupt für die hier beschwerdegegenständliche Mitunternehmerschaft

F römisch II gilt.

4. Begründung der Ermessensentscheidung

Auch in diesem Punkt kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf sein Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 90/13/0027 hinweisen.

römisch III. UNZUSTÄNDIGKEIT DER BELANGTEN BEHÖRDE

1. Die Beschwerdeführer zeigen auf, daß ein Teil des Bescheidspruches, der in 235 Ausdrucken einer EDV-mäßigen Berechnung seinen Niederschlag gefunden habe und die nach dem Spruch des Bescheides selbst einen - untrennbaren - Bestandteil dieses Bescheidspruches bildeten, nicht von der kollegialen Beschlußfassung des Berufungssenates getragen wäre. Dies bedeute nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde. Die Beschwerdeführer haben dabei, wie die von ihnen zitierten Belegstellen erweisen, die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1975, Zl. 1250/75, vom 8. Oktober 1982, Zl. 82/08/0043, und vom 24. November 1988, Zl. 84/06/0097, 0099, im Auge.

Die Beschwerdeführer sind, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen zu Punkt römisch III ergibt, mit ihrer Unzuständigkeitseinrede im Recht.

2. Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides werden zunächst die Berufungen gegen die Wiederaufnahmebescheide zurück- bzw. abgewiesen; diese Bescheide blieben unverändert.

Weiters heißt es im Spruch:

"Die angefochtenen Bescheide betreffend die Feststellung von Einkünften für 1979, 1980, 1981, 1982 und 1983, den Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1980, zum 1. Jänner 1981, zum 1. Jänner 1982 und zum 1. Jänner 1983 sowie die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für 1979, 1980, 1981, 1982 und 1983 werden abgeändert.

Die getroffenen Feststellungen und Festsetzungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen 235 Ausdrucken zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches."

Die eben erwähnten Ausdrucke halten für die Streitjahre 1979 bis 1983 bzw. für die Stichtage 1. Jänner 1980 bis 1. Jänner 1983 die Sonderbetriebseinnahmen, die Sonderbetriebsausgaben, die Anteile der Mitunternehmer an den Einkünften und am Einheitswert, für 1982 zudem die gemäß Paragraph 23 a, EStG 1972 vorzutragenden Verluste und für 1983 die gemäß Paragraph 37, EStG 1972 begünstigten Einkunftsteile fest. Diese Angaben (die 235 Beilagen) sind laut Gegenschrift das ERGEBNIS EINER EDV-MÄSZIGEN BERECHNUNG. Die Ausdrucke sind mit 7. NOVEMBER und

14. NOVEMBER 1989 datiert. Beratung und Abstimmung des Berufungssenates fanden jedoch schon am 1. AUGUST 1989 statt. Dies ergibt sich aus der Niederschrift über die Beratung und Abstimmung des Berufungssenates, einliegend im Verwaltungsakt unter der OZ 22. Nur auf diese Beratung und Abstimmung vermag sich auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zu berufen. Eine weitere Beratung und Abstimmung des Berufungssenates ist weder den Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen noch in der Gegenschrift der belangten Behörde, die sich ja der Unzuständigkeitseinrede der Beschwerdeführer gestellt sah, ins Treffen geführt.

3. Paragraph 186, Absatz eins, BAO sieht eine gesonderte Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten und Untereinheiten im Sinne des BewG 1955 vor. Nach Paragraph 186, Absatz 2, BAO sind die gesonderten Feststellungen gemäß Absatz eins, einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind. Sind am Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt, so IST nach Paragraph 186, Absatz 3, zweiter Satz BAO auch eine Feststellung darüber zu treffen, wie der festgestellte Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt.

Paragraph 188, Absatz eins, BAO zufolge werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Nach Paragraph 188, Absatz 3, BAO IST Gegenstand der Feststellung gemäß Absatz eins, auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber. Einheitswert- und Feststellungsbescheid im Sinne der Paragraphen 186 und 1988 BAO müssen also eine Verteilung des Einheitswertes bzw. der Einkünfte enthalten, wenn wie im Beschwerdefall am Gegenstand der Feststellung bzw. an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. In diesen Fällen ist die Verteilung ein unverzichtbarer und untrennbarer Teil des Bescheidspruches. Dieser Spruch obliegt gemäß Paragraph 260, Absatz 2, Litera a, BAO der kollegialen Beschlußfassung durch den Berufungssenat. Im Beschwerdefall hat jedoch der Berufungssenat über die Verteilung des Einheitswertes bzw. der Einkünfte, die ihm bei der Beratung und Beschlußfassung am 1. August 1989 noch nicht vorlag und erst das Ergebnis einer späteren EDV-mäßigen Berechnung war, nicht abgestimmt. Die Verteilung - wie ausgeführt ein unverzichtbarer und untrennbarer Spruchbestandteil der Einheitswert- und der Feststellungsbescheide - ist nicht von der kollegialen Beschlußfassung des Berufungssenates getragen. Damit kann aber auch der Spruch nicht dem für die Beschlußfassung zuständigen Behördenorgan zugerechnet werden, was einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gleichkommt vergleiche Stoll, aaO, Seite 642). Daß der angefochtene Bescheid vorgibt, zur Gänze von einer Senatsentscheidung getragen zu sein, ändert an dieser Rechtswidrigkeit nichts, wie aus der von den Beschwerdeführern zu Recht zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht: Liegt nämlich einem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, einem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluß dieses Organes zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Der Verwaltungsgerichtshof verweist nochmals gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz BAO auf seine Erkenntnisse vom 15. Dezember 1975, Zl. 1250/75, vom 8. Oktober 1982, Zl. 82/08/0043, und vom 24. November 1988, Zlen. 84/06/0097, 0099. Dieser Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, warum der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung bevorzugt, daß trotz mangelhafter Willensbildung ein vernichtbarer und kein nichtiger Verwaltungsakt vorliegt.

4. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß die Vorgangsweise, die im Beschwerdefall bei der Ausarbeitung des angefochtenen Bescheides eingeschlagen wurde, diese Ausarbeitung vereinfachen mag. Das Gesetz bietet aber keine Handhabe für eine solche Vereinfachung. Es fehlt eine z.B. dem Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 330/90 vergleichbare Regelung, die es dem Berufungssenat gestatten würde, Richtlinien für eine Entscheidung (Berechnung) vorzugeben und ihre nähere Ausführung dem Senatsvorsitzenden oder (im Zusammenwirken mit dem Vorsitzenden) dem Berichterstatter zu überlassen.

5. Für das fortzusetzende Verwaltungsverfahren verweist der Verwaltungsgerichtshof aus Gründen der Verfahrensökonomie bezüglich der VERTEILUNG DER VERLUSTE UND DER EINHEITSWERTE auf Punkt römisch III seines Erkenntnisses vom heutigen Tag Zl. 90/13/0027. Kommt eine Zuteilung der Verluste an den Geschäftsherrn nicht in Betracht, dann bleibt für die in der Gegenschrift erwähnte Übergangsregelung des Abschn. römisch eins Art. römisch II des Abgabenänderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 620 (anläßlich des Inkrafttretens des Paragraph 23 a, EStG 1972), kein Platz, da diese Übergangsregelung davon ausgeht, daß die vor Inkrafttreten des Paragraph 23 a, EStG 1972 angefallenen Verluste einem anderen Gesellschafter als dem unechten stillen Gesellschafter zugerechnet wurden.

Die Ermittlung des anläßlich der LIQUIDATION der Mitunternehmerschaft erzielten Gewinnes (Veräußerungsgewinnes) bzw. der unter Bedachtnahme auf die Verluste im Sinne des Paragraph 23 a, EStG 1972 auf die Mitunternehmer entfallenden (gemäß Paragraph 37, EStG 1972 begünstigten) Anteile erscheint dem Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend nachvollziehbar dargestellt. Der Gerichtshof vermag daher auch nicht festzustellen, inwieweit die Behauptung der Beschwerdeführer zutrifft, Verluste im Sinne des Paragraph 23 a, EStG 1972 wären im Jahre 1983 "verfallen". Eine nicht nachvollziehbare Darstellung auch in dem im fortzusetzenden Verwaltungsverfahren zu erlassenden Ersatzbescheid könnte einen Verfahrensmangel bewirken. An sich müßten auch nicht ausgleichsfähige Verluste im Sinne des Paragraph 23 a, EStG 1972 (wenn überhaupt) beim UNECHTEN STILLEN GESELLSCHAFTER anläßlich der Beendigung der stillen Gesellschaft zu einem Veräußerungsgewinn führen (siehe Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz EStG 1972 im Zusammenhalt mit Absatz 3, der Gesetzesstelle sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Paragraph 23 a, Tz 13, aber auch Tz 23). Zur Anwendbarkeit des Paragraph 23 a, EStG 1972 in seiner ursprünglichen Fassung auf den Beschwerdefall beachte das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1990, B 512/90 ff.

Bezüglich der VORZEITIGEN ABSCHREIBUNG des Flugzeuges steht allein in Streit, ob eine Anschaffung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, EStG 1972 bereits im Jahre 1979 oder erst im Jahre 1980 stattfand. Die belangte Behörde verweist auf eine Vereinbarung zwischen der XLG und dem Verkäufer des Flugzeuges, derzufolge die XLG sich damit einverstanden erklärte, daß das von ihr mit Kaufvertrag vom 6. Dezember 1979 erworbene Flugzeug bis zur dritten Woche des Jahres 1980 an eine andere Fluglinie vermietet bleibe, wobei der Verkäufer für Instandhaltung und Versicherung des Flugzeuges zu sorgen hatte. Die belangte Behörde schließt daraus auf eine Anschaffung im Jahre 1980. Die Beschwerdeführer leiten hingegen insbesondere aus dem Umstand, daß die XLG schon 1979 das Risiko der altersbedingten und der betrieblichen Abnutzung für das in diesem Jahr käuflich erworbene und damit auch durch Verkauf wiederverwertbare Flugzeug getroffen habe, ab, daß die Anschaffung schon 1979 bewirkt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde und vermag nicht der Rechtsansicht der Beschwerdeführer beizutreten, daß der Gesetzgeber mit "Anschaffung" eine zivilrechtliche Anknüpfung vorgenommen habe. Beim Begriff der Anschaffung handelt es sich vielmehr um einen steuereigenen Wirtschaftsbegriff (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1985, Zl. 85/14/0091, Slg. Nr. 6039/F). Anschaffung setzt, wie auch aus dem von den Beschwerdeführern zitierten hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1962, Zl. 748/62, Slg. Nr. 2712/F, hervorgeht, voraus, daß das Wirtschaftsgut IN DEN BETRIEB AUFGENOMMEN wurde, auch wenn es auf die Inbetriebnahme nicht ankommt. Von einer Aufnahme in den Betrieb kann aber erst die Rede sein, wenn der Betrieb über jenes Anlagegut VERFÜGT, auf dessen "Anschaffung" - DEM BETRIEBSZWECK ENTSPRECHEND - es ankam (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1970, Zl. 874/69, Slg. Nr. 4093/F). Es entscheidet die BETRIEBLICHE NUTZUNGSMÖGLICHKEIT (Braito, Der Anschaffungszeitpunkt mehrteiliger Wirtschaftsgüter - ein Sonderproblem der vorzeitigen Abschreibung, ÖStZ 1985, Seite 129), und zwar die TATSÄCHLICHE und nicht nur die rechtliche VERFÜGUNGSMÖGLICHKEIT über das Wirtschaftsgut (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, aaO, Seite 224). Nach der zuletzt erwähnten Kommentarmeinung gilt selbst ein bereits geliefertes, aber beim Spediteur noch unverzollt lagerndes Wirtschaftsgut noch nicht als angeschafft.

Im Beschwerdefall konnte die XLG das Flugzeug erst im Jahre 1980 betrieblich nutzen und darüber tatsächlich verfügen. Soweit die Beschwerdeführer darauf hinweisen, daß man auch ein vermietetes Objekt, z.B. ein Zinshaus, anschaffen könne, übersehen sie, daß es bei der Anschaffung um die Nutzungs-(Verwendungs-)Möglichkeit des fraglichen Wirtschaftsgutes im Betrieb entsprechend dem Betriebszweck geht, für den Beschwerdefall also entscheidend war, ob das Flugzeug für den Flugbetrieb der XLG eingesetzt werden konnte. Dies war aber 1979 noch nicht der Fall.

römisch IV. Zusammenfassend ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid (betreffend die Mitunternehmerschaft F römisch II) rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ist, soweit er die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte und die Einheitswerte des gewerblichen Betriebes zum Gegenstand hat (siehe oben Punkt römisch III). Damit fehlt den von diesen Absprüchen abgeleiteten Gewerbesteuermeßbeträgen die Grundlage, was die inhaltliche Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge bewirkt. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Feststellung von Einkünften für die Jahre 1979 bis 1983 und hinsichtlich der Einheitswerte des gewerblichen Betriebes zum 1. Jänner 1980, 1. Jänner 1981, 1. Jänner 1982 und zum 1. Jänner 1983 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG sowie hinsichtlich der Festsetzung der einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge für die Jahre 1979 bis 1983 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Soweit jedoch der angefochtene Bescheid die Wiederaufnahme der Verfahren betrifft, entspricht er dem Gesetz (siehe Punkt römisch II). Insoweit war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG absehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/91, insbesondere auf deren Art. römisch III Absatz 2,

Schlagworte

Behördenorganisation Einhaltung der Formvorschriften Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2 Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130028.X00

Im RIS seit

22.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1990130028_19910612X00