Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesabgabenordnung § 188

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 188

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 188,
  1. Absatz einsFestgestellt werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten)
    1. Litera a
      aus Land- und Forstwirtschaft,
    2. Litera b
      aus Gewerbebetrieb,
    3. Litera c
      aus selbständiger Arbeit,
    4. Litera d
      aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens,
    wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,)

  2. Absatz 3Gegenstand der Feststellung gemäß Absatz eins, ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
  3. Absatz 4Die Vorschriften des Absatz eins, finden keine Anwendung, wenn
    1. Litera a
      das unbewegliche Vermögen (Absatz eins, Litera a und d) nicht im Inland gelegen ist,
    2. Litera b
      in den Fällen des Absatz eins, Litera b und Litera c, die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat.
    3. Litera c
      im Falle des Absatz eins, Litera d, hinsichtlich aller Grundstücksanteile Wohnungseigentum besteht, sofern die Feststellung nur allgemeine Teile der Liegenschaft (Paragraph 2, Absatz 4, Wohnungseigentumsgesetz 2002) betreffen würde, oder
    4. Litera d
      sich der alleinige Zweck bei einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit auf die Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages beschränkt, es sei denn, der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe vereinbarte Auftragswert übersteigt 700 000 Euro (ohne Umsatzsteuer).
  4. Absatz 5Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht oder nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht oder nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge eines Genehmigungsvorbehalts bei Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters), so gilt dies als Feststellung (Absatz eins,) und steht der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den Übrigen, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Einkommensteuer Startseite

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40205347

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P188/NOR40205347

Navigation im Suchergebnis