Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
23.12.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
EStG 1972
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 5:
ab 1. 1. 1988 (Veranlagungsjahr 1988)
Abschn. I Art. II Z 1
BGBl. Nr. 606/1987.
Abs. 1 bis 4 sind im Veranlagungsjahr 1988
mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Art. I Z 3,
BGBl. Nr. 405/1988Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988,
BGBl. Nr. 400/1988)
Text
Vorzeitige Abschreibung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wird der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5 ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach § 7 zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, gelten nicht als in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.Wird der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Absatz 3, oder gemäß Paragraph 5, ermittelt, so kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neben der nach Paragraph 7, zulässigen Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen werden. Die Wirtschaftsgüter müssen in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 dient. Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, gelten nicht als in einer im Inland gelegenen Betriebsstätte verwendet. Für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Herstellung sich über einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten erstreckt, kann die vorzeitige Abschreibung von den auf die einzelnen Jahre der Herstellung entfallenden Teilbeträgen der Herstellungskosten vorgenommen werden.
(2)Absatz 2,Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht vorgenommen werden
bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, ausgenommen
Gebäude, soweit sie für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind,
Küchen-, Zentralheizungs-, Klima-, Fahrstuhl-, Badezimmer- und Klosettanlagen, die in unmittelbar dem Betrieb des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes dienende Gebäude nachträglich neu eingebaut werden,
Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 4, soweit sie nicht zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind,Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatz 4,, soweit sie nicht zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmt sind,
bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) und der Zivilluftfahrerschulen,bei Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen sowie bei Luftfahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen, ausgenommen Luftfahrzeuge der Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) und der Zivilluftfahrerschulen, bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder des Anteiles eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Die vorzeitige Abschreibung ist mit 40 vH, bei Kraftfahrzeugen mit 20 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß § 9 Abs. 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.Die vorzeitige Abschreibung ist mit 40 vH, bei Kraftfahrzeugen mit 20 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Sie kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie den Betrag der gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 aufzulösenden Investitionsrücklage(n) (steuerfreien Beträge) übersteigt.
(4)Absatz 4,Abweichend vom Abs. 3 beträgt der AbschreibungssatzAbweichend vom Absatz 3, beträgt der Abschreibungssatz
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit diese im Inland ausschließlich und unmittelbar der Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Umweltbelastungen dienen, die durch den eigenen Betrieb verursacht werden oder diesen beeinträchtigen, sofern die Anschaffung oder Herstellung gesetzlich vorgeschrieben oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Mitbenützungsrechten an den unter Z 1 genannten Anlagen 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,von Mitbenützungsrechten an den unter Ziffer eins, genannten Anlagen 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ausschließlich und unmittelbar der Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen dienen, wenn der volkswirtschaftliche Wert der betreffenden Erfindung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachgewiesen wird, 80 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Erzeugung elektrischer Energie dienen, wenn von den Bestimmungen des Energieförderungsgesetzes 1979 nicht Gebrauch gemacht wird oder nicht Gebrauch gemacht werden kann, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist, daß es sich um Wasserkraftanlagen bis zu einer Ausbauleistung von 10 000 kW, um Anlagen der Kraft-Wärme-Kupplung oder um Anlagen handelt, die elektrische Energie überwiegend aus der Verbrennung eigenbetrieblich anfallender Abfallstoffe erzeugen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie nachzuweisen,
von Wärmepumpen, die auschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen, Solaranlagen, Anlagen zur Wärmerückgewinnung, Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme bis zu einer Leistung von 1 MW (Gesamtenergieanlagen) und Anlagen zur ausschließlichen energetischen Nutzung der Biomasse, ausgenommen offene Kamine, 60 vH der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung für die Geltendmachung dieser vorzeitigen Abschreibung ist, daß die genannten Anlagen im Hinblick auf das Ausmaß der voraussichtlichen Energieeinsparung und die Amortisationszeit der Anlagen energiewirtschaftlich zweckmäßig sind. Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie mit Verordnung die näheren Erfordernisse für die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit festlegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist über Verlangen des Finanzamtes nachzuweisen.
Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den Z 1 bis 5 genannten Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (§ 7) zulässig. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.Der restliche Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in den Ziffer eins bis 5 genannten Wirtschaftsgüter ist gleichmäßig auf die nächsten vier Wirtschaftsjahre verteilt abzuschreiben. Neben diesen vorzeitigen Abschreibungen ist keine gewöhnliche Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7,) zulässig. Absatz 3, letzter Satz ist anzuwenden.
(5)Absatz 5,Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, dürfen eine vorzeitige Abschreibung nur von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter vornehmen, die in einem mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Kalenderjahres dem Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, des Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung, des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie des am Schluß des Kalenderjahres verbleibenden Restwertes angegeben werden. Wurde dieses Verzeichnis nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß eine vorzeitige Abschreibung vorgenommen worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage des Verzeichnisses zu setzen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 606/1987
Schlagworte
Personalwohngebäude, Hotel, Teilherstellungskosten, Betriebserwerb,
Anschaffungskosten, Taxi, Arbeitnehmerwohngebäude, Flugzeug,
Mitunternehmeranteil, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung,
Personengesellschaft
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Gesetzesnummer
10004110
Dokumentnummer
NOR12049039
Alte Dokumentnummer
N3198711817A