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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.02.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1995

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
  2. Absatz 2,Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen.
  3. Absatz 3,Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiederaufnahme steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde zu. Gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.

Schlagworte

Wiederaufnahmsantrag, Rechtsmittel

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12063069

Alte Dokumentnummer

N4199114030J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P70/NOR12063069

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