Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1991

Geschäftszahl

90/13/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/12 90/13/0027 1

Stammrechtssatz

Die Umwandlung einer GmbH in eine AG bewirkt nicht, daß an die Stelle der bisherigen Rechtsperson eine andere tritt, vielmehr besteht die bisherige Gesellschaft in einer anderen Gesellschaftsform weiter, sodaß die Identität der Gesellschaft erhalten bleibt. Da in der Rechtsperson keine Änderung eintritt, bleibt auch der Adressat eines Bescheides ungeachtet seiner verschiedenen Benennung gleich (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0275). Wird eine GmbH mit einer anderen verschmolzen und damit aufgelöst, so ist ein an die aufgelöste GmbH adressierter Bescheid an eine nicht mehr existente Gesellschaft gerichtet und zeitigt daher auch keine Rechtsfolgen

(Hinweis B 19.6.1989, 88/15/0160).