Verwaltungsgerichtshof
12.06.1991
90/13/0028
Die BAO beinhaltet keine dem Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Fassung 1990/330 vergleichbare Regelung, die es dem Berufungssenat gestatten würde, Richtlinien für eine Entscheidung (Berechnung) vorzugeben und ihre nähere Ausführung dem Senatsvorsitzenden oder (im Zusammenwirken mit dem Senatsvorsitzenden) dem Berichterstatter zu überlassen.