Die Einberufung zu einer Kaderübung gem § 29 Abs 6 WehrG ist auf Grund einer freiwilligen Meldung zur Leistung solcher Waffenübungen, welche von der Militärbehörde (fristgerecht) angenommen wurde, nicht deshalb rechtswidrig, weil ihr der Betreffende nicht zustimmt und er meint, daß seine Eignung hiefür sowie die militärischen Erfordernisse nicht gegeben seien. Stellte die "Absolvierung einer ABC-Ausbildung" bloß das Motiv für die Abgabe der freiwilligen Meldung dar, so hindert der Umstand, daß der Betreffende in der Folge dieser Ausbildung nicht erhalten hat, jedenfalls nicht die Einberufung zu Kaderübungen (Hinweis auf das einen ähnlichen Fall betreffende E 6.6.1989, 88/11/0165).Die Einberufung zu einer Kaderübung gem Paragraph 29, Absatz 6, WehrG ist auf Grund einer freiwilligen Meldung zur Leistung solcher Waffenübungen, welche von der Militärbehörde (fristgerecht) angenommen wurde, nicht deshalb rechtswidrig, weil ihr der Betreffende nicht zustimmt und er meint, daß seine Eignung hiefür sowie die militärischen Erfordernisse nicht gegeben seien. Stellte die "Absolvierung einer ABC-Ausbildung" bloß das Motiv für die Abgabe der freiwilligen Meldung dar, so hindert der Umstand, daß der Betreffende in der Folge dieser Ausbildung nicht erhalten hat, jedenfalls nicht die Einberufung zu Kaderübungen (Hinweis auf das einen ähnlichen Fall betreffende E 6.6.1989, 88/11/0165).