Verwaltungsgerichtshof
17.10.1989
88/11/0066
GRS wie 88/11/0165 E 6. Juni 1989 VwSlg 12943 A/1989 RS 4
Der Wehrpflichtige ist innerhalb einer bestimmten Frist von seiner Eignung - wobei das Gesetz die Behörde nicht zu einer Konkretisierung der jeweiligen Eignung verhält - und der Absicht, ihn zu Kaderübungen heranzuziehen, zu verständigen. Ob der Wehrpflichtige die Meinung der Militärbehörde über seine Eignung für die in Aussicht genommene Kaderfunktion(en) teilt oder nicht, ist nicht von Belang.