Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Geschäftszahl

88/11/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0165 E 6. Juni 1989 VwSlg 12943 A/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Der Wehrpflichtige ist innerhalb einer bestimmten Frist von seiner Eignung - wobei das Gesetz die Behörde nicht zu einer Konkretisierung der jeweiligen Eignung verhält - und der Absicht, ihn zu Kaderübungen heranzuziehen, zu verständigen. Ob der Wehrpflichtige die Meinung der Militärbehörde über seine Eignung für die in Aussicht genommene Kaderfunktion(en) teilt oder nicht, ist nicht von Belang.