Verwaltungsgerichtshof
17.10.1989
88/11/0066
Die Abhaltung von Kaderübungen entspricht an sich militärischen Erfordernissen und bedarf demnach keiner näheren Begründung im Einberufungsbefehl (Hinweis E 3.5.1988, 88/11/0010, hins der Kaderübungen nach Paragraph 29, Absatz 6, WehrG, und E 19.2.1988, 87/11/0197).