Verwaltungsgerichtshof
17.10.1989
88/11/0066
Wurde bereits der Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten und darüber hinaus ein freiwillig verlängerter Grundwehrdienst (jetzt: Wehrdienst als Zeitsoldat) geleistet, sodass sich insgesamt eine Präsenzdienstleistung von mehr als acht Monaten errechnet, so entfällt auf Grund analoger Anwendung des Paragraph 28, Absatz 4, WehrG die Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen (Hinweis auf E 6.6.1959, 88/11/0165).
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
90/11/0021 E VS 9. November 1990 VwSlg 13306 A/1990 RS 4; (RIS: abwh)