Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Geschäftszahl

88/11/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0042 E 26. April 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde ein Antrag gem Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, WehrG 1978 rechtskräftig

abgewiesen, so ist - ungeachtet einer dagegen erhobenen VwGH-

Beschwerde - ein Einberufungsbefehl zulässig (Hinweis auf E 22.9.1986, 86/12/0180, und 22.1.1987, 86/12/0276). Es gibt selbst für den Fall, dass ein derartiger Antrag im Verwaltungsverfahren noch unerledigt ist, keine gesetzliche Regelung, die die Erlassung eines Einberufungsbefehles hindert.