Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1989

Geschäftszahl

88/11/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0282 E 17. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wurde jemand von der Stellungskommission iSd Paragraph 23, Absatz 2, WehrG für tauglich befunden, so ist von der Tauglichkeit auszugehen, solange nicht eine neuerliche Stellung ein anderes Ergebnis erbringt (Hinweis auf E 3.5.1988, 88/11/0021).