Verwaltungsgerichtshof
17.10.1989
88/11/0066
GRS wie 88/11/0282 E 17. Jänner 1989 RS 1
Wurde jemand von der Stellungskommission iSd Paragraph 23, Absatz 2, WehrG für tauglich befunden, so ist von der Tauglichkeit auszugehen, solange nicht eine neuerliche Stellung ein anderes Ergebnis erbringt (Hinweis auf E 3.5.1988, 88/11/0021).