Es ist ohne Bedeutung, ob eine Strafverfügung nach § 47 Abs 2 VStG 1950 allenfalls nicht rechtswirksam erlassen wurde, wenn dagegen Einspruch erhoben und daraufhin das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde, außer es würde diese Strafverfügung die einzige taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 legcit darstellen.Es ist ohne Bedeutung, ob eine Strafverfügung nach Paragraph 47, Absatz 2, VStG 1950 allenfalls nicht rechtswirksam erlassen wurde, wenn dagegen Einspruch erhoben und daraufhin das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde, außer es würde diese Strafverfügung die einzige taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, legcit darstellen.