Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren

Strafverfügungen

Paragraph 47,
  1. Absatz einsWenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund automatischer Überwachung festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 365 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 120 Euro nicht übersteigt.
  2. Absatz 2Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 300 Euro verhängen darf.

Schlagworte

Computerstrafverfügung, Computerbescheid

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40034170

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P47/NOR40034170

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