Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1987

Geschäftszahl

87/18/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0150 E 29. Jänner 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist ohne Bedeutung, ob eine Strafverfügung nach Paragraph 47, Absatz 2, VStG 1950 allenfalls nicht rechtswirksam erlassen wurde, wenn dagegen Einspruch erhoben und daraufhin das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde, außer es würde diese Strafverfügung die einzige taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, legcit darstellen.