Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

28.02.1989

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 38, Bedeutung der Lichtzeichen

  1. Absatz einsGelbes nicht blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 53, Ziffer 10 a, über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, anzuhalten:
    1. Litera a
      wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;
    2. Litera b
      wenn ein Schutzweg (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12,) ohne Haltlinie vorhanden ist, vor dem Schutzweg;
    3. Litera c
      wenn eine Kreuzung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,
    4. Litera d
      ansonsten vor dem Lichtzeichen.
  2. Absatz 2Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung befinden, haben diese so rasch wie ihnen dies möglich und erlaubt ist zu verlassen. Fahrzeuglenker, denen ein sicheres Anhalten nach Absatz eins, nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.
  3. Absatz 2 aGemeinsam mit dem roten Licht leuchtendes gelbes Licht bedeutet „Halt“ im Sinne des roten Lichtes und kündigt an, daß das Zeichen für „Freie Fahrt“ unmittelbar folgen wird.
  4. Absatz 2 bDie Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das dem roten Licht folgt oder gemeinsam mit diesem leuchtet, hat zwei Sekunden zu betragen.
  5. Absatz 3Blinkendes gelbes Licht bedeutet „Vorsicht“.
  6. Absatz 4Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie Fahrt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung (Paragraph 76, Absatz 3,) überqueren, und die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen weder behindert noch gefährdet werden. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.
  7. Absatz 5Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7 und des Paragraph 53, Ziffer 10 a, an den im Absatz eins, bezeichneten Stellen anzuhalten.
  8. Absatz 6Das grüne Licht ist jeweils mit viermal grünblinkendem Licht zu beenden, wobei die Leucht- und die Dunkelphase abwechselnd je eine halbe Sekunde zu betragen haben. Grünes blinkendes Licht bedeutet das unmittelbar bevorstehende Ende des Zeichens für „Freie Fahrt“.
  9. Absatz 7Leuchtende grüne Pfeile gelten als Zeichen für „Freie Fahrt“ im Sinne des grünen Lichtes. In die Leuchtfläche des gelben nicht blinkenden Lichtes schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als Zeichen für „Halt“ im Sinne des gelben nicht blinkenden Lichtes. In die Leuchtfläche des roten Lichtes schwarz eingezeichnete Pfeile gelten als Zeichen für „Halt“ im Sinne des roten Lichtes. Die Pfeilspitzen zeigen jeweils die Richtung an, für welche die Zeichen gelten.
  10. Absatz 8Zur gesonderten Regelung des Verkehrs auf einzelnen Fahrstreifen oder für bestimmte Gruppen von Straßenbenützern, wie etwa Fußgänger, Radfahrer oder Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs, dürfen auch andere leicht erkennbare Lichtzeichen verwendet werden, wobei hinsichtlich des grünen Lichtes die Bestimmung des Absatz 6, erster Satz anzuwenden ist. Hinsichtlich der Bedeutung solcher Lichtzeichen und des Verhaltens der betroffenen Straßenbenützer gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 7 sinngemäß.
  11. Absatz 9Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen auch Lichtzeichen verwendet werden, die nur rotes und grünes Licht ausstrahlen. solche Zeichen sind für jeden Fahrstreifen getrennt rechts oder oberhalb des Fahrstreifens anzubringen. Bei Lichtzeichen dieser Art bedeutet rotes Licht, daß auf dem betreffenden Fahrstreifen keine Grenzabfertigung vorgenommen wird und dieser daher für den Fahrzeugverkehr gesperrt ist, und grünes Licht, daß der betreffende Fahrstreifen zur Grenzabfertigung zu benützen ist. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für den Bereich einer Mautstelle hinsichtlich der Mauteinhebung.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146630

Alte Dokumentnummer

N9196012049A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P38/NOR12146630

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