(4)Absatz 4Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie Fahrt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung (§ 76 Abs. 3) überqueren, und die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen weder behindert noch gefährdet werden. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.Grünes Licht gilt als Zeichen für „Freie Fahrt“. Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, weiterzufahren oder einzubiegen. Beim Einbiegen dürfen Fußgänger, welche die Fahrbahn im Sinne der für sie geltenden Regelung (Paragraph 76, Absatz 3,) überqueren, und die Benützer der freigegebenen Fahrstreifen weder behindert noch gefährdet werden. Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden geradeaus fahrenden sowie den entgegenkommenden nach rechts einbiegenden Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen kommen.