Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

VStG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

5. Abschnitt: Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate

Berufung

Paragraph 51,
  1. Absatz einsIm Verwaltungsstrafverfahren steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu. Entscheidungen solcher Behörden sind in allen Fällen endgültig.
  2. Absatz 2Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden Berufung erheben können, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.
  3. Absatz 3Die Berufung kann auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages.
  4. Absatz 4Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht (Paragraph 63, Absatz 4, AVG) nicht wirksam abgeben.
  5. Absatz 5Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.
  6. Absatz 6Auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
  7. Absatz 7Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.

Schlagworte

Rechtsmittel, Außerkrafttreten, Entscheidungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR12064013

Alte Dokumentnummer

N4199224064J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/52/P51/NOR12064013

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