Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.10.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.1993
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
5. Abschnitt: Rechtsschutz durch unabhängige Verwaltungssenate
Berufung
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz einsIm Verwaltungsstrafverfahren steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu. Entscheidungen solcher Behörden sind in allen Fällen endgültig.
(2)Absatz 2Ob und inwieweit Verwaltungsbehörden Berufung erheben können, bestimmen die Verwaltungsvorschriften.
(3)Absatz 3Die Berufung kann auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages.
(4)Absatz 4Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht wirksam abgeben.Der Beschuldigte kann während einer Anhaltung einen Berufungsverzicht (Paragraph 63, Absatz 4, AVG) nicht wirksam abgeben.
(5)Absatz 5Hat der Beschuldigte innerhalb der Berufungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für ihn die Berufungsfrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwalts und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen.
(6)Absatz 6Auf Grund einer vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
(7)Absatz 7Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat.
Schlagworte
Rechtsmittel, Außerkrafttreten, Entscheidungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2014
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12064013
Alte Dokumentnummer
N4199224064J