Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.12.1987

Geschäftszahl

87/18/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte hat der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 alle für die Entscheidung der Frage, ob das betreffende subjektive Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist oder nicht, maßgebenden Gründe zu beachten. Es ist daher eine für die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit im Rahmen der Beschwerdepunkte maßgebende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof auch dann aufzugreifen, wenn sie vom Beschwerdeführer weder ausdrücklich noch nach dem Inhalt der Beschwerde geltend gemacht wurde.