Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

E. Verkehrsleiteinrichtungen.

Paragraph 55, Bodenmarkierungen auf der Straße.

  1. Absatz eins,Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.
  2. Absatz 2,Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (Paragraph 9, Absatz eins,), Haltelinien vor Kreuzungen (Paragraph 9, Absatz 3 und 4) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, den Fahrbahnrand anzuzeigen (Randlinien), sind als nicht unterbrochene Linien auszuführen.
  3. Absatz 3,Längs- oder Quermarkierungen, die dazu dienen, den Verkehr zu leiten oder zu ordnen (Leit- oder Ordnungslinien) und Längsmarkierungen, die dazu dienen, die Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen, wie Einmündungen, Ausfahrten u. dgl., abzugrenzen (Begrenzungslinien), sind als unterbrochene Linien auszuführen.
  4. Absatz 4,Sperrflächen sind als schräge, parallele Linien (Schraffen), die durch nichtunterbrochene Linien begrenzt sind, auszuführen. Parkverbote können mit einer Zickzacklinie kundgemacht werden.
  5. Absatz 5,Wenn die Anlage einer Straße entsprechende Fahrmanöver zuläßt, kann unmittelbar neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angebracht werden (Paragraph 9, Absatz eins,). Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, daß in jeder Fahrtrichtung zumindest zwei Fahrstreifen durch Markierung gekennzeichnet werden, dann sind zum Trennen der Fahrtrichtungen zwei Sperrlinien nebeneinander anzubringen.
  6. Absatz 6,Bodenmarkierungen sind in weißer Farbe auszuführen; Zickzacklinien sind jedoch in gelber, Kurzparkzonen in blauer Farbe auszuführen. Wenn es erforderlich ist, eine durch Bodenmarkierungen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsregelung vorübergehend durch eine andere Regelung zu ersetzen, sind die dafür notwendigen Bodenmarkierungen in einer anderen Farbe auszuführen.
  7. Absatz 7,Bodenmarkierungen können dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend durch Bemalen oder Bespritzen der Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch den Einbau von Kunst- und Natursteinen oder von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen von Straßennägeln oder Fahrstreifenbegrenzern u. dgl. dargestellt werden.
  8. Absatz 8,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1989,)
  9. Absatz 9,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,)

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 275/1982;
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12155425

Alte Dokumentnummer

N9199439346J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P55/NOR12155425

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