Bei der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, daher war es nicht Sache der Behörde, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu beweisen, sondern hätte vielmehr der Beschuldigte, um straflos zu bleiben, seine Unzurechnungsfähigkeit iSd § 3 VStG unter Beweis stellen müssen.Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, daher war es nicht Sache der Behörde, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu beweisen, sondern hätte vielmehr der Beschuldigte, um straflos zu bleiben, seine Unzurechnungsfähigkeit iSd Paragraph 3, VStG unter Beweis stellen müssen.