Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1988

Geschäftszahl

85/18/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/03/0059 E 1. Juli 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, dass der Spruch der Berufungsbehörde insoweit, als das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird, den in Paragraph 44, a VStG normierten Inhalt aufweisen müsse. Durch den Abspruch, dass einer Berufung nur mit einer oder mehreren bestimmten Maßgaben Folge gegeben wird, bringt die Berufungsbehörde zum Ausdruck, dass sie im übrigen den Bescheidspruch der ersten Instanz zu ihrer Entscheidung erhebt.