Verwaltungsgerichtshof
05.10.1988
85/18/0131
GRS wie 87/03/0059 E 1. Juli 1987 RS 1
Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, dass der Spruch der Berufungsbehörde insoweit, als das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt wird, den in Paragraph 44, a VStG normierten Inhalt aufweisen müsse. Durch den Abspruch, dass einer Berufung nur mit einer oder mehreren bestimmten Maßgaben Folge gegeben wird, bringt die Berufungsbehörde zum Ausdruck, dass sie im übrigen den Bescheidspruch der ersten Instanz zu ihrer Entscheidung erhebt.