Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1988

Geschäftszahl

85/18/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0033 E 5. Juni 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, daher war es nicht Sache der Behörde, die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt zu beweisen, sondern hätte vielmehr der Beschuldigte, um straflos zu bleiben, seine Unzurechnungsfähigkeit iSd Paragraph 3, VStG unter Beweis stellen müssen.